Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 27.04.2000; Aktenzeichen 6 O 2277/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen IX ZR 3/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.04.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beide Parteien dürfen die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Werklohn für die Reparatur eines von ihr hergestellten Werkes.

Am 30.08.1995 schlossen die Beklagten als GbR und die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Werkvertrag, wonach die Klägerin die Dachabdichtung an der Tiefgarage des Bauvorhabens „Büro- und Geschäftshaus Universitätsplatz Westseite” in M. durchführen sollte. Die Oberfläche der Tiefgarage sollte befahren und als Parkfläche für Pkw genutzt werden. Die Klägerin erbrachte ihre Arbeiten im Sommer 1996. Sie stellte mehrere Abdichtungsschichten her und brachte dabei unter anderem eine Dampfsperrschicht und eine Wärmedämmschicht aus Foamglas ein. Anschließend wurde die Fläche durch die Firma H. Baugesellschaft mbH gepflastert. Die Arbeiten der Klägerin wurden mit Abnahmeprotokoll vom 30.10.1996 unter Vorbehalt hinsichtlich mehrerer Mängel abgenommen. Den in Rechnung gestellten Werklohn haben die Beklagten gezahlt.

Während der Pflasterarbeiten, aber vor der Abnahme der Dämm- und Abdichtungsarbeiten wurde die Dachfläche von Mitarbeitern der Firma H., die mit den Pflasterarbeiten beauftragt war, mit schweren Baufahrzeugen befahren, was zu Schäden an der Dämmschicht geführt hat. Die Klägerin hatte die Beklagten schriftlich darauf hingewiesen, daß die Tragfähigkeit für das Befahren mit Lkw nicht ausreichend sei. Diese Bedenken der Klägerin haben die Beklagten an die Fa. H. weitergeleitet und das Befahren mit schweren Fahrzeugen untersagt. Die durch das Befahren entstandenen Schäden hat die Klägerin im Mai 1998 beseitigt, wobei sie im Einvernehmen mit den Beklagten die Foamglasschicht im Umfang von 376,39 qm durch eine neue ersetzt hat. Die Parteien streiten darüber, wer die Kosten dieser Reparaturmaßnahmen zu tragen hat.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Schäden an der Dämmschicht nicht zu vertreten. Deshalb seien die Beklagten zur Vergütung der Schadensbehebung als Zusatzleistungen verpflichtet. Außerdem habe sie mit Schreiben vom 25.08.1997 die Geltendmachung dieses gesonderten Vergütungsanspruches nach § 2 Ziff. 6 VOB/B angemeldet. Die Reparaturmaßnahmen seien seitens der Beklagten auch in Auftrag gegeben und am 18.06.1998 abgenommen worden.

Die Klägerin hat am 10.06.1998 einen entsprechenden Werklohnanspruch für die Schadensbeseitigung auf Basis zusätzlich geleisteter Arbeitsstunden und zusätzlichen Materials in Höhe von insgesamt 70.121,98 DM in Rechnung gestellt, den sie zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat. Außerdem hat sie gemeint, ihre Forderung auch auf § 645 BGB stützen zu können. Hierzu hat sie vorgetragen, die Beklagten hätten es unterlassen, als Bauherren geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein Befahren der mit der Wärmedämmschicht abgedichteten Dachfläche der Tiefgarage zu verhindern, obwohl sie die Beklagten mit Schreiben vom 13.06.1996 und 01.07.1996 gerade auf dieses Problem hingewiesen habe.

Die Kammer hat am 16.12.1999 ein klagabweisendes Versäumnisurteil verkündet, gegen das die Klägerin Einspruch eingelegt hat.

Mit der Einspruchsbegründung hat die Klägerin eine neue Rechnung über die streiti-

gen Reparaturarbeiten vom 23.12.1999 vorgelegt, die einen Gesamtbetrag von 101.181,45 DM ausweist. Hierin hat die Klägerin für die Arbeiten einen Werklohn von 53.635,56 DM netto, mithin 62.217,25 DM brutto, geltend gemacht. Mit derselben Rechnung hat sie den Beklagten zusätzlich 319,5 Facharbeiterstunden in Höhe von 26.157,47 DM netto, 52 Arbeitsstunden eines Bauleiters mit insgesamt 5.482,36 DM netto und Reisekosten des Bauleiters von 1.950,00 DM in Rechnung gestellt. Hierbei, so hat die Klägerin behauptet, habe es sich um Ansprüche für Wartezeiten der Arbeiter und des Bauleiters gehandelt, die aufgrund fehlender Baufreiheit angefallen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.12.1999 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 70.121,98 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 01.07.1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie haben behauptet, daß die Klägerin für einen Teil der Schäden wohl selbst verantwortlich sei, da es sich um Abdichtungsmängel gehandelt haben dürfte. Soweit die Schäden durch schwere Fahrzeuge verursacht worden seien, könne n...

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