Leitsatz (amtlich)
1. Für Klagen, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
2. Gleichgültig ist, ob die Befreiung von der Belastung lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruches verlangt wird, wie z.B. in den Fällen der Anfechtung der Hypothek nach der Insolvenzordnung (§ 143 InsO), nach dem Anfechtungsgesetz (§ 11 AnfG) oder dem Anspruch aus § 1169 BGB (Herbert Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 24 Rz. 24; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 24 Rz. 13; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 24 Rz. 9; Patzina in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 24 Rz. 11 m.w.N.). Wesentlich ist nur, dass der Klageantrag auf Bewilligung der Löschung gerichtet und der Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung ist (Herbert Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 24 Rz. 24).
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen 31 O 5/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.12.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Magdeburg aufgehoben und die Sache zur erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das LG Magdeburg zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.000.000 Euro.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes in I. Instanz einschließlich der dort ergangenen Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 154 f. Bd. II d.A.).
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die Auffassung vertritt, das LG sei international und örtlich zuständig. Er wiederholt und vertieft seine rechtlichen Ausführungen hierzu. Er meint, wenn der ausschließliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO nicht begründet sei, ergebe sich die Zuständigkeit des LG jedenfalls aus § 23 ZPO.
Der Kläger beantragt, das am 16.12.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Magdeburg aufzuheben und das Verfahren an das LG zurückzuweisen hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der folgenden im Grundbuch von H. zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden im Gesamtnennbetrag von 100 Mio. DM zu bewilligen:
Gesamtgrundschuld über 40 Mio. DM eingetragen im Grundbuch von H. Bl. 6619, Abteilung III, laufende Nr. 8 sowie Bl. 10942, Abteilung III, laufende Nr. 1.
Gesamtgrundschuld über 40 Mio. DM eingetragen im Grundbuch von H. Bl. 6619, Abt. III, laufende Nr. 9 sowie Bl. 10942, Abt. III, laufende Nr. 2.
Gesamtgrundschuld über 20 Mio. DM eingetragen im Grundbuch von H. Bl. 6619, Abt. III, laufende Nr. 10 sowie Bl. 10942, Abt. III, laufende Nr. 3.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die Zuständigkeit des LG ergebe sich auch nicht aus § 23 ZPO. Die Tatbestandsvoraussetzungen des besonderen Gerichtsstandes des Vermögens seien eng auszulegen (BGH v. 2.7.1991 - XI ZR 206/90, BGHZ 115, 90 ff. = MDR 1991, 988). Zwar könnten auch dingliche Verwertungsrechte Vermögensgegenstände im Sinne dieser Vorschrift sein. Auf den Gerichtsstand des Vermögens könne sich der Kläger jedoch dann nicht berufen, wenn auf das Vermögen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zurückgegriffen werden könne (BGH v. 28.10.1996 - X ARZ 1071/96, MDR 1997, 496 = NJW 1997, 325). Dies sei hier der Fall, da sich die Grundschuldbriefe, deren Übergabe Voraussetzung einer Vollstreckung in die Grundschulden sei, in Singapur befänden. Die Herausgabe der Grundschuldbriefe könne in Singapur aufgrund eines in Deutschland ergangenen Urteils nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Hinsichtlich der Gerichtsstände nach § 24 ZPO und § 22 ZPO wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Urteil aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen wird (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Das LG Magdeburg ist für die Entscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nach § 143 InsO international und örtlich zuständig.
Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sich grundsätzlich aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit ergibt. Die ZPO enthält keine eigenen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH regelt die ZPO die internationale Zuständigkeit nur mittelbar in §§ 12 ff. ZPO. Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit (BGH v. 2.7.1991 - XI ZR 206/90, BGHZ 115, 90 ff. = MDR 1991, 988; vom 20.4.1993 - XI ZR 17/90, AG 1993, 469 = MDR 1994, 1146 = GmbHR 1993, 811 = NJW 1993, 2683; vom 28.10.1996 - X ARZ 1071/96, MDR 1997, 496 = NJW 1997, 325; Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl., IZPR Rz. 37).
Die ausschließliche Zuständigkeit des LG Magdeburg ergibt sich aus § 24...