Normenkette

ZPO § 322

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Aktenzeichen 9 O 1194/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.10.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

1. Zu Recht hat das LG die vorliegende Klage wegen der entgegenstehenden materiellen Rechtskraft des Urteils der Berufungskammer des LG Magdeburg vom 19.12.1995 in dem Verfahren 2 S 390/94 (= AG Magdeburg 12 C 974/94) als unzulässig abgewiesen (§ 322 ZPO). Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf das angefochtene Urteil, von dem abzuweichen das Berufungsvorbringen keinen Anlass bietet.

2. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen das Folgende anzumerken:

a) Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Anderenfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) und der Verjährungsunterbrechung (vgl. BGH LM § 253 ZPO Nr. 7; VersR 1955, 403; v. 22.5.1984 – VI ZR 228/82, MDR 1985, 132 = NJW 1984, 2346). Es ist deshalb unzulässig, aus einem komplexen Lebenssachverhalt wie dem vorliegenden verschiedene Zahlungsansprüche dem Gericht wahlweise oder gar beliebig zur Ausfüllung des Betrages der Teilklage zur Disposition zu stellen.

Eine solche unzulässige Teilklage hat die Klägerin jedoch in dem vorangegangenen Verfahren 2 S 390/94 eingereicht, da sie zur Begründung ihrer damals geltend gemachten Teilforderung acht Teilzahlungen in der Zeit vom 15.7.1992 bis zum 19.10.1994 i.H.v. insgesamt 112.441,20 DM vorgetragen hat, ohne darzustellen, auf welchen Teil der Gesamtforderung sich die Teilklage ggf. beziehen sollte.

b) Der erkennende Senat folgt dem LG gleichwohl darin, dass das klageabweisende landgerichtliche Berufungsurteil zum Geschäftszeichen 2 S 390/94 den Zahlungsanspruch des Klägers, soweit er den mit der vorliegenden Teilklage verfolgten Anspruch aus der behaupteten Zahlung vom 25.9.1992 betrifft, bereits rechtskräftig aberkannt hat.

Die mangelnde Bestimmtheit der in dem Verfahren 2 S 390/94 erhobenen Teilklage auf Zahlung eines Betrages von 10.000 DM führt nicht notwendigerweise dazu, dass das getroffene Sachurteil, das sie beschieden hat, keine materielle Rechtskraft entfaltet. Denn die materielle Rechtskraft eines Urteils ist allein aus dem Urteil selbst zu ermitteln, so wie es das Gericht gefällt hat (BGHZ 34, 337 [339] = MDR 1961, 394; BGHZ 36, 365 [367] = MDR 1962, 723; BGH v. 22.5.1981 – V ZR 111/80, MDR 1982, 45 = NJW 1981, 2306). Auch bei einer Klage, die mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagebegehrens an sich als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen, kann ein dennoch ergangenes Sachurteil gleichwohl in materielle Rechtskraft erwachsen, wenn nur das Urteil selbst hinreichend deutlich bestimmt und umgrenzt, welchen (prozessualen) Anspruch zu welchem Teil es sachlich bescheiden will (vgl. BGHZ 5, 240; vgl. BGH v. 22.5.1984 – VI ZR 228/82, MDR 1985, 132 = NJW 1984, 2346 [2347]).

Hiervon ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt abzugehen, dass die Klägerin mit der Berufung geltend macht, ein entsprechender Hinweis zur Unzulässigkeit der Teilklage sei damals weder durch das AG noch durch die Berufungskammer des LG erteilt worden; denn ein etwaiger Verfahrensfehler berührt nicht die eingetretene Rechtskraft, solange er nicht ein solches Maß erreicht, dass es sich um ein „Nichturteil” handelt (vgl. zu den einzelnen Fallgruppen Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., vor § 300 Rz. 13 ff.). Im vorliegenden Fall würde ein etwaiger Verstoß des Gerichtes gegen seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO zwar einen Verfahrensfehler darstellen, er begründet jedoch nicht die Annahme einer willkürlichen, mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbaren und dem Gesetz inhaltlich fremden Entscheidung.

c) In dem Vorprozess hat die Berufungskammer des LG auch über die hier streitgegenständliche Teilforderung sachlich bereits entschieden. Denn aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin die Teilklage nicht hinreichend bestimmt hat, hat die Berufungskammer des LG alle behaupteten Zahlungen vom 15.7.1992 bis zum 19.10.1994 – einschließlich derjenigen vom 25.9.1992 – sachlich beschieden, indem wegen aller Teilzahlungen ein Anspruch geprüft und abgelehnt worden ist. Noch mit den Schriftsätzen vom 11.8. und 5.12.1995 in dem Verfahren 2 S 390/94 (Bl. 229 ff. u. 247 ff. Bd. II der dortigen Akte) hatte die Klägerin erneut alle von ihr behaupteten Teilzahlungen, auch die...

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