Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung aus einem Titel zum Minderjährigenunterhalt nach Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Liegt ein Titel auf Zahlung von Unterhalt an ein minderjähriges Kind vor, der vom sorgeberechtigten Elternteil aufgrund der diesem zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht erwirkt und vollstreckt wurde, kann der Schuldner einer weiteren Vollstreckung durch diesen Elternteil die Volljährigkeit des Kindes nicht im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern - im Hinblick auf den Wegfall der gesetzlichen Vertretungsmacht - nur mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO entgegenhalten.

 

Normenkette

ZPO §§ 766-767; BGB § 1629 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Schwandorf (Beschluss vom 22.12.2009; Aktenzeichen 2 F 881/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schwandorf vom 22.12.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger und die Beklagte sind die seit dem Jahr 2003 geschiedenen Eltern des am 24.9.1991 geborenen Kindes ...

In einer Urkunde vom 29.3.2001 hat der Kläger ggü. dem Landratsamt Schwandorf - Kreisjugendamt - die Verpflichtung übernommen, an sein Kind ... u.a. ab dem 1.9.2003 einen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, zu bezahlen, sich wegen der Erfüllung der Verbindlichkeit aus der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und die Erteilung einer einfachen und vollstreckbaren Ausfertigung an das Kind zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bewilligt.

In einem Schriftsatz vom 5.11.2003 hat die Kanzlei der Rechtsanwälte ... beim AG Schwandorf "in der Zwangsvollstreckungssache ... geb. am ... gesetzlich vertreten durch die Mutter ..." einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss u.a. wegen eines laufenden monatlichen Unterhalts von 284 EUR ab dem 1.12.2003 hinsichtlich des Arbeitseinkommens des Klägers bei der Firma ... AG in ... beantragt.

Ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dann auch ergangen.

Der Kläger, der bis dahin Vater zweier weiterer am 5.4.2001 und 23.9.2008 geborener Kinder geworden war, hat durch seinen Bevollmächtigten in einem Schreiben an den Bevollmächtigten der Beklagten vom 28.9.2009 geltend gemacht, dass die Beklagte infolge der am 24.9.2009 eingetretenen Volljährigkeit des Kindes ... nicht mehr berechtigt sei, Ansprüche auf Kindesunterhalt zu pfänden, und im Übrigen Einwendungen gegen das Fortbestehen eines Unterhaltsanspruches des Kindes nach der Volljährigkeit erhoben.

Trotz dieses Schreibens wurde in den Monaten Oktober mit Dezember 2009 - soweit nach dem bisherigen Sachvortrag ersichtlich aufgrund des Pfändungs- und Überweis ungsbeschlusses aus dem Jahr 2001 - vom Arbeitseinkommen des Klägers bei der Firma ... monatlich ein Betrag von 284 EUR abgeführt.

In einem an das AG - Familiengericht - Schwandorf gerichteten und dort am 26.11.2009 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 469 EUR zzgl. Zinsen zu bezahlen,

2. festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Urkunde für die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vom 29.3.200t des Landratsamtes - Kreisjugendamtes - Schwandorf, Urk.-Reg.-Nr. 204/2001 - unzulässig ist und

3. dem Kläger für das gesamte Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin ... beizuordnen.

Weiter ist beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Urkunde vom 29.3.2001 bis zum Erlass einer Entscheidung in diesem Verfahren einstweilen einzustellen.

Zur Begründung dieser Anträge ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die weiter durchgeführte Pfändung seit Oktober 2009 rechtswidrig sei, weil die Beklagte seit der Volljährigkeit des Kindes ... zur Durchführung der Pfändung nicht mehr berechtigt sei.

Zudem bestehe für die Monate ab Oktober 2009 für das Kind ... kein Unterhaltsanspruch mehr, so dass der Kläger nicht nur an die falsche Stelle (die Beklagte), sondern auch zuviel bezahlt habe.

Der deshalb zurückgeforderte Betrag von 469 EUR ergebe sich aus dem für die Monate Oktober und November gepfändeten Beträgen von jeweils 284 EUR abzgl. eines Betrages von 99 EUR für ein Zurückbleiben der gepfändeten Beträge von monatlich 284 EUR hinter dem geschuldeten Betrag von 295 EUR in den Monaten Januar mit September 2009.

Mt Schriftsatz vom 26.11.2009 hat der Kläger seinen Antrag unter Nr. 2 dahin präzisiert, dass nunmehr festgestellt werden soll, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Urkunde vom 29.3.2001 ab Oktober 2009 unzulässig ist.

In einem Schriftsatz vom 14.12.2009 hat der Kläger im Hinblick auf eine zwischenzeitlich für Dezember 2009 erfolgte weitere Pfändung von 284 EUR seinen Zahlungsantrag unter 1. (wegen überzahlten Unterhalts) auf 753 EUR erhöht.

In einem am 17.12.2009 beim AG Schwandorf ei...

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