Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob aus einem Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit eines Kindes auch noch nach Eintritt von dessen Volljährigkeit vollstreckt werden kann.
Sachverhalt
Die Parteien war die seit dem Jahre 2003 geschiedenen Eltern eines im Jahre 1991 geborenen Kindes.
Am 29.3.2001 hatte sich der Kläger in einer Jugendamtsurkunde verpflichtet, an sein Kind ab dem 1.9.2003 Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen und sich wegen der Erfüllung der Verbindlichkeit aus der Jugendamtsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. In einem Schriftsatz vom 5.11.2003 haben die Rechtsanwälte des Kindes, dieses gesetzlich vertreten durch seine Mutter, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen des laufenden monatlichen Unterhalts ab dem 1.12.2003 beantragt, der sodann auch erging.
Der Kläger, der zwei weitere in den Jahren 2001 und 2008 geborene Kinder hatte, hat durch seinen Bevollmächtigten in einem Schreiben an den Bevollmächtigten der Beklagten vom 28.9.2009 geltend gemacht, die Beklagte sei infolge der am 24.9.2009 eingetretenen Volljährigkeit des Kindes nicht mehr berechtigt, Ansprüche auf Kindesunterhalt zu pfänden. Im Übrigen machte der Kläger Einwendungen gegen das Fortbestehen eines Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Volljährigkeit geltend.
Trotz dieses Schreibens wurde in den Monaten Oktober und Dezember 2009 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von dem Arbeitseinkommen des Klägers monatlich ein Betrag von 284,00 EUR abgeführt.
In einem von ihm am 26.11.2009 beim Gericht eingegangenen Antrag hat der Kläger gegenüber der Beklagten eine Forderung in Höhe von 469,00 EUR zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Ferner hat er beantragt festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Verpflichtungsurkunde des Jugendamtes vom 29.3.2001 unzulässig sei. Im Übrigen hat er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und die von ihm beauftragte Anwältin beizuordnen.
Zur Begründung dieser Anträge hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die weiter durchgeführte Pfändung seit Oktober 2009 rechtswidrig sei, weil die Beklagte seit der Volljährigkeit des Kindes zur Durchführung der Pfändung nicht mehr berechtigt sei. Im Übrigen bestehe für die Zeit ab Oktober 2009 für das Kind ein Unterhaltsanspruch nicht mehr, so dass er nicht nur an die falsche Stelle (die Beklagte), sondern auch zuviel gezahlt habe.
Später hat der Kläger seinen Antrag dahingehend präzisiert, dass festgestellt werden solle, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Urkunde vom 29.3.2001 ab Oktober 2009 unzulässig sei.
Mit Beschluss vom 22.12.2009 hat das AG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und die Ablehnung damit begründet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheine mutwillig.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Klage habe bereits unabhängig von dem Vorbringen der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da sich der Kläger in der Jugendamtsurkunde vom 29.3.2001 verpflichtet habe, "dem Kinde ..." Unterhalt zu zahlen, sei Gläubiger des Unterhaltstitels dieses Kind und nicht die Beklagte. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall von der Konstellation in der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OLG München (FamRZ 1997, 1493) und des OLG Brandenburg (FamRZ 1997, 501). Dort sei es jeweils um Titel gegangen, die ein Elternteil aufgrund der ihm in § 1629 Abs. 3 ZPO eingeräumten Prozessstandschaft im eigenen Namen erwirkt hatte, so dass der betreffende Elternteil - und nicht das minderjährige Kind - Vollstreckungsgläubiger gewesen sei. Nur in diesen Fällen könne der Fortfall der Prozessstandschaft des Elternteils durch den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.
Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 29.3.2001 nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes rechtswidrig betreibe, könne dieses Vorbringen unter dem Aspekt von Bedeutung sein, dass die Beklagte mit der Volljährigkeit des Kindes am 28.9.2009 die ihr aufgrund der elterlichen Sorge zustehende gesetzliche Vertretungsmacht verloren habe, durch die sie bis dahin berechtigt gewesen sei, ihren Sohn in der Zwangsvollstreckung zu vertreten. Falls die Vollstreckung gleichwohl von der Beklagten weiter betrieben worden sei, könne sie wegen des Fehlens der gesetzlichen Vertretungsmacht unzulässig sein.
Dies könne von Kläger jedoch nicht im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern, weil es um die "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" gehe, nur im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden. Für eine solche Erinnerung sei jedoch nicht das FamG, sondern - auch nac...