Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichsabschluss im PKH-Prüfungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist der Streitwert nicht nur nach dem vereinbarten Betrag, sondern nach dem Klageantrag zu bemessen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn vor Vergleichsabschluss einschränkend Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

 

Normenkette

ZPO § 122; GKG § 25

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck (Aktenzeichen 2 F 993/00)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG – FamG – Hersbruck vom 19.1.2001 in Ziff. 1 i.V.m. dem teilweise abhelfenden Beschluss vom 31.5.2001 abgeändert.

II. Der Streitwert des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens und des Prozessvergleichs wird auf 7.095 DM festgesetzt.

III. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.)

 

Gründe

Die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzung des AG ist gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Der Rechtsanwalt ist aus eigenem Recht zur Einlegung der Beschwerde berechtigt, da er durch die zu geringe Wertfestsetzung in seinem Gebührenanspruch betroffen ist, § 9 Abs. 2 BRAGO.

Die Beschwerde ist auch sachlich begründet, da Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren insgesamt bewilligt wurde und damit die im Wege des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens an das Gericht herangetragenen Anträge Verfahrens- und Vergleichsgegenstand wurden.

Zwar fallen für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Gerichtskosten an. Dennoch ist der Streitwert gem. § 25 GKG festzusetzen, da sich die von dem Rechtsanwalt verdienten Gebühren nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert bestimmen, § 51 Abs. 2 BRAGO. Die dem Rechtsanwalt gegen die Staatskasse erwachsenen Gebührenansprüche richten sich nach dem Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung. Hat das Gericht – ausgehend von der herrschenden Rechtsprechung (vgl. Philippi/Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 118 Rz. 8) und der Rechtsprechung des Senates zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (vgl. OLG Nürnberg v. 1.7.1999 – 10 WF 2190/99, OLGR Nürnberg 2000, 118 = FamRZ 2000, 838) – nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, so bemisst sich der Gebührenanspruch des Anwalts nach den Klageanträgen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Streitwertkommentar von Schneider-Herget, 11. Aufl., Rz. 3606–3610 bzw. 4410. Insbesondere kann daraus, dass sich der Streitwert einer Unterhaltsklage nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung bestimmt, nichts für die Streitwertbemessung eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren – also ohne Klageerhebung – hergeleitet werden. Der Streitwert des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens kann nur dann abweichend von den Klageanträgen festgesetzt werden, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung auf geringere Anträge beschränkt. Diese Einschränkung ergibt sich nicht daraus, dass Prozesskostenhilfe erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wurde. Eine einschränkende Bewilligung sollte allerdings vor Abschluss des Vergleichs erfolgen, um gegenüber den Parteien klarzustellen, in welcher Höhe die Staatskasse die Verfahrenskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernimmt. Da dies nicht geschehen ist, war der Streitwert nach den Klageanträgen festzusetzen und beträgt somit für den noch umstrittenen Anspruch auf Trennungsunterhalt 473 DM × 12 + 1.419 DM = 7.095 DM. Hieraus ist der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO zu bemessen.

Gemäß § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Kleinknecht, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Weikl, Richter am Oberlandesgericht

Dr. Söllner, Richter am Oberlandesgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108341

FamRZ 2002, 685

BRAGOreport 2002, 80

OLGR-MBN 2002, 35

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