Entscheidungsstichwort (Thema)

Karrieresprung nach Scheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einbeziehung einer nach der Scheidung erfolgten Beförderung des unterhaltspflichtigen Ehemannes vom Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13) zum Konrektor an einer Sonderschule (Besoldungsgruppe A 14 L) in die für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse kann i.E. nicht auf diesen Karrieresprung wahrscheinlich machende Umstände gestützt werden, die vor der Scheidung, aber nach der Trennung eingetreten sind und im Zeitpunkt der Trennung nicht wahrscheinlich waren.

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 16.09.2003; Aktenzeichen 111 F 1651/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Nürnberg vom 16.9.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit 25.7.2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute.

Aus der Ehe ist die am 21.11.1986 geborene Tochter I. hervorgegangen.

Der Beklagte war während des Zusammenlebens der Parteien zunächst als Hauptschullehrer (Besoldungsgruppe A 12) an der Schule zur individuellen Sprachförderung N., S., in der B.-Straße tätig. Von 1995 bis 1997 absolvierte er ein Studium der Sonderpädagogig als Nachqualifikation an der J.-M.-Universität in W. Nach dessen erfolgreicher Beendigung wurde er im Februar 1998 zum Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13) ernannt.

Im Juni des Jahres 2000 kam es zur Trennung der Parteien.

Ab September 2001 übernahm der Beklagte – ob ganz oder zusammen mit anderen Kollegen, ist zwischen den Parteien str. – die Aufgaben des im Sommer 2001 in Ruhestand gegangenen Konrektors seiner Schule und nahm diese während des gesamten Schuljahres 2001/2002 wahr.

Im Oktober oder November 2002 wurde der Beklagte schließlich zum Konrektor (Besoldungsstufe A 14 L) an seiner Schule befördert.

Mit einer am 13.5.2003 beim AG eingegangenen Klage vom 12.5.2003 hat die Klägerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 2002 in Anspruch genommen.

Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie

  • ab 1.6.2003. einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 440 Euro. sowie
  • (für die Zeit von August 2002 bis Mai 2003) einen Unterhaltsrückstand von 1.811 Euro

zu bezahlen.

Zur Begründung ihrer Ansprüche für die Zeit ab Oktober 2002 hat sie ein Einkommen des Beklagten als Konrektor i.H.v. 3.370,16 Euro monatlich netto zugrunde gelegt.

Mit Schriftsatz vom 12.5.2003 hat die Klägerin um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag nachgesucht und ausgeführt, dass das Hauptsacheverfahren nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden solle.

Mit Beschluss vom 16.9.2003 hat das AG – FamG – Nürnberg

  • der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf einen nachehelichen Unterhalt ab 1.7.2003 i.H.v. monatlich 307,09 Euro und für die Zeit von August 2002 bis einschl. Juni 2003 auf einen rückständigen Unterhalt von monatlich 317,59 Euro abzgl. geleisteter Zahlungen bezieht, und
  • den Prozesskostenhilfeantrag i.Ü. zurückgewiesen.

Das AG hat in dem Beschluss die Auffassung vertreten, dass als eheprägend nicht das Einkommen des Beklagten als Konrektor, sondern nur die Bezüge eines Sonderschullehrers mit der Besoldungsgruppe A 13 angesetzt werden könnten, und Letztere mit 2.801,37 Euro netto angenommen.

Das AG hat i.Ü. angeordnet, dass die Klägerin auf die Prozesskosten monatliche Raten i.H.v. 395 Euro, fällig erstmals am 1.11.2003, zu bezahlen hat.

Gegen diesen ihr am 1.10.2003 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 23.10.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 22.10.2003 Beschwerde eingelegt.

Mit dieser hat sie zum einen geltend gemacht, dass die monatlichen Raten auf 135 Euro zu ermäßigen seien. Diesem Begehren ist das AG im Nichtabhilfebeschluss vom 4.10.2003 nachgekommen.

Im Übrigen beantragt die Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe entspr. dem von ihr eingereichten Klageentwurf vom 12.5.2003 zu bewilligen.

Insoweit macht sie geltend, dass entgegen der Auffassung des AG die Einkünfte des Beklagten als Konrektor als eheprägend anzusehen und bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen seien.

Das AG hat der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen.

II. Die – nach der teilweisen Abhilfe hinsichtlich der Höhe der Raten – verbleibende zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin stützt ihren über die bewilligte Prozesskostenhilfe hinausgehenden Antrag in ihrer Beschwerde allein auf das Argument, dass die seit Oktober 2002 ausgeübte Tätigkeit des Beklagten als Konrektor mit dem damit verbundenen höheren Einkommen „den ehelichen Lebensverhältnissen zuzuordnen” sei, weil die Beförderung zur Zeit der Scheidung derart wahrscheinlich gewesen sei, dass die Ehegatten darauf ihre Lebensverhältnisse bereits hätten einstellen können.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Beförderung des Beklagten vom Sonderschullehrer (A 13) zum Konrektor (A 14 L) nicht um eine in dem vom Beklagten ausgeübten Beruf des Lehrers an einer Sonders...

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