Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsstand für Klage aus Kraftfahrtversicherungsvertrag bei Altfällen
Verfahrensgang
LG Ansbach (Beschluss vom 15.02.2010; Aktenzeichen 3 O 1360/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 15.2.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; denn das LG Ansbach hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Leistungen aus zwei Kraftfahrtversicherungen, mit denen Schaustellerzugmaschinen versichert waren. Beide Versicherungsverträge wurden vor dem 1.1.2007 abgeschlossen. Den Verträgen lagen die AKB 2002 bzw. 2004 zugrunde. Bei einem Brand in der Nacht vom 25. auf den 26.8.2008 wurden beide Fahrzeuge vollständig zerstört.
Mit Beschluss vom 15.2.2010 hat das LG Ansbach den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 10.12.2009 zurückgewiesen mit der Begründung, dass das LG Ansbach örtlich nicht zuständig ist.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der die Ansicht vertritt, § 215 VVG finde auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung, da die Übergangsvorschrift des Art. 1 EGVVG keine Anwendung finde, da es sich bei § 215 VVG um eine prozessuale Vorschrift handele. Zumindest aber für Klagen, die ab dem 1.1.2009 erhoben würden, sei gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG § 215 VVG anwendbar.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG Ansbach hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden ausführlichen Gründe des Beschlusses des LG Ansbach verwiesen.
Der Senat schließt sich der vom LG Ansbach vertretenen Ansicht an, dass das Gesetz zum Versicherungsvertrag in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung insgesamt bei Altverträgen (also aus der Zeit vor dem 1.1.2008 stammend) und Versicherungsfällen aus der Zeit bis zum 31.12.2008 anzuwenden ist, unabhängig von der Frage, wann die Klage erhoben wird.
Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.
§ 215 VVG ist wie das gesamte neue Versicherungsvertragsgesetz bereits am 1.1.2008 in Kraft getreten. Die Frage, ob § 215 VVG n.F. (n.F.) bei Versicherungsverhältnissen, die - wie die hier vorliegenden - bis zum Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 1.1.2008 entstanden sind (sog. Altverträge), bereits von diesem Zeitpunkt an, Anwendung findet oder gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG erst ab 1.1.2009 oder gem. Art. 1 Abs. 2 EGVVG überhaupt nicht, ist in der Rechtsprechung allerdings umstritten.
Nach einer Meinung (OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.4.2009 - 3 W 20/09, juris) soll sich die Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 EGVVG lediglich auf materielles Versicherungsvertrags recht beziehen, so dass für die als rein prozessual verstandene Gerichtsstandregelung des § 215 VVG n.F. die Regelung über das Inkrafttreten in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts maßgeblich sein soll. Die Regelungen in Art. 1 ff. EGVVG seien lediglich auf das materiell-rechtliche Vertragsverhältnis zu geschnitten.
Demgegenüber vertritt eine weitere Meinung den Standpunkt, dass zumindest bis zum. 31.12.2008 bei Altverträgen der Versicherungsnehmer nicht an seinem Wohnort klagen könne (OLG Stuttgart VersR 2009, 246; OLG Hamburg VersR 2009, 531; OLG Dresden 3 AR 81/09 Beschluss vom 10.11.2009, juris).
Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die Übergangsregelung des Art. 1 EGVVG keinerlei Auslegungsmöglichkeiten zulässt und daher bei Versicherungsverhältnissen, die bis zum 1.1.2008 entstanden sind (Altverträgen) und Versicherungsfällen bis 31.12.2008 das Gesetz über den Versicherungsvertrag in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage lässt das Gesetz nicht zu. Auch Art. 1 Abs. 2 EGVVG differenziert nicht zwischen materiellem und prozessualem Versicherungsrecht. Vielmehr wird hier zum Ausdruck gebracht, dass erst bei Versicherungsfällen, die nach dem 31.12.2008 eintreten, das Versicherungsvertragsgesetz in seiner neuen Fassung insgesamt zur Anwendung kommt.
Das LG Ansbach ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es unzuständig ist, weshalb die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Prozesskostenhilfe kann daher nicht gewährt werden.
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 2361121 |
NJW 2010, 8 |
NJW-RR 2010, 1186 |
VersR 2010, 935 |
VK 2010, 163 |