Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 110 F 2243/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 12.11.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Rückführung des Kindes T... S... M..., geboren am ..., nach I..., USA, auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Weiteren: HKÜ).
Der Antragsteller, US-amerikanischer Staatsangehöriger, und die Antragsgegnerin, welche nach Mitteilung der Verfahrensbeiständin des Kindes die US-amerikanische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, haben im November 2013 in G..., Deutschland, die Ehe geschlossen. Zur damaligen Zeit war der Antragsteller als Angehöriger der US-Armee in Deutschland stationiert. Aus der Ehe der Beteiligten ist das Kind S... M... T..., geboren am ... in W..., Deutschland, hervorgegangen. Das Kind besitzt nach Mitteilung seiner Verfahrensbeiständin ebenfalls die US-amerikanische und die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bis April 2016 lebte die Familie in Deutschland, weil der Antragsteller weiterhin in Deutschland auf der Air Base S... stationiert war. Im April siedelte die Familie in die USA über, lebte zunächst bei den Eltern des Antragstellers und zog Mitte Juli 2016 nach M... H... A..., I..., USA. Von Januar 2017 bis Sommer 2017 befand sich der Antragsteller als Angehöriger der US-Armee auf einem Auslandseinsatz in Q...
Mit Zustimmung des Antragstellers reiste die Antragsgegnerin zusammen mit dem gemeinsamen Kind am 26.1.2017 nach Deutschland, um hier ihre Eltern, die in K..., Deutschland, leben, zu besuchen. In der Folgezeit entschloss sich die Antragsgegnerin, zusammen mit dem Kind nicht mehr in die USA zurückzukehren, sondern auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Ursprünglich war zwischen den Eltern vereinbart, dass Mutter und Kind am 30.6.2017 wieder nach I..., USA, zurückkehren sollten. Der ursprünglich gebuchte Rückflug wurde allerdings am 30.5.2017 auf einen Rückflug am 17.7.2017 umgebucht. Die Antragsgegnerin nahm den auf den 17.7.2017 umgebuchten Rückflug nicht wahr.
Mit Datum vom 27.2.2018 hat der Antragsteller bei dem "District Court of the fourth Judicial District of the State of I..., in and for the County of Elmore" Scheidungsantrag einreichen lassen. Zur Begründung gab er u.a. an, die Ehegatten hätten sich am oder um den 28.5.2017 getrennt.
Mit Antrag vom 24.7.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg per Fax an diesem Tag, hat der Antragsteller, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, in Untervollmacht vertreten durch Rechtsanwalt B... K..., beantragt, die Antragsgegnerin gemäß Art. 12 HÜK zu verpflichten, das gemeinsame Kind S... M... innerhalb angemessener Frist in die USA zurückzuführen bzw., sofern die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, die Herausgabe des Kindes an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die USA anzuordnen.
Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, das gemeinsame Kind habe bis zum Zeitpunkt des widerrechtlichen Zurückhaltens durch die Antragsgegnerin in I..., USA, gelebt. Nach dem Recht des Bundesstaates I... stehe den Eltern das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind gemeinsam zu. Der Antragsteller sei nur damit einverstanden gewesen, dass die Antragsgegnerin und das gemeinsame Kind während seines Auslandseinsatzes in Q... die Eltern der Antragsgegnerin in Deutschland besuchen. Es sei vereinbart worden, dass die Antragsgegnerin und das Kind am 30.6.2017 wieder nach I... zurückkehren. Die Flugdaten des Tickets seien später auf den 17.7.2017 geändert worden, weil sich seine Rückkehr aus Q...verschoben habe. Die Antragsgegnerin habe diesen Flug allerdings nicht wahrgenommen. In der Folgezeit sei es zu Gesprächen zwischen ihm und der Antragsgegnerin über deren Rückkehr gekommen. Die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber immer wieder angekündigt, mit dem Kind zurückkehren zu wollen. Insoweit habe sie diverse Zeitpunkte in Aussicht gestellt, erst November, dann Dezember, schließlich Januar. Für den Aufschub habe sie verschiedene Gründe genannt, wie den Verlust des Passes oder Geldmangel. Letztlich sei sie mit dem Kind nicht zurückgekehrt. Dem Antragsteller sei schließlich klar geworden, dass eine Rückkehr nicht mehr beabsichtigt sei, weshalb jedenfalls ab Ende Januar 2018 von einem widerrechtlichen Zurückhalten auszugehen sei. Die Antragsgegnerin sei mit Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 23.5.2018 zur freiwilligen Rückführung des Kindes aufgefordert worden, sie habe dies jedoch abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Bereits im Rahmen eines am 28.5.2017 zwischen ihr und dem Antragsteller geführten "Chats" habe sie dem Antragsteller unmissverständlich mitgeteilt, dass sie z...