Normenkette

ZPO § 115

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen 3F 1444/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem LG Regensburg gegen den Beschluss des AG – FamG – Regensburg vom 10.6.2002 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.12.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem LG Regensburg gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ist zulässig, auch soweit sich die Beschwerde nur gegen die Nichtanordnung einer Ratenzahlung richtet, § 127 Abs. 3 ZPO.

Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet, da das AG aufgrund der bestehenden Verschuldung, auch wenn diese derzeit nicht bedient wird, zutreffend von der Anordnung einer Ratenzahlung abgesehen hat, § 115 ZPO.

Der Antragsgegner hat derzeit unstrittig ein Einkommen aus Arbeitslosengeld von monatlich ca. 774 Euro. Er hat Darlehensverpflichtungen von. ca. 40.000 Euro, die derzeit aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bedient werden. Zwar wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass Schulden die Leistungsfähigkeit gem. § 115 ZPO nur dann berühren, wenn die geschuldeten Beträge auch bezahlt werden (vgl. Philippi bei Zöller, 23. Aufl., § 115 Rz. 39). Soweit der Gläubiger derzeit aufgrund der Pfändungsfreigrenzen Pfändungen nicht beitreiben kann, steht dies jedoch dem Ansatz der Schuld für die Ratenbemessung gem. § 115 ZPO nicht entgegen. Auch die Kostenschuld aus der Ratenzahlung gem. § 115 ZPO kann nämlich nur innerhalb der Pfandfreigrenzen beigetrieben werden. Insoweit dürfte die Staatskasse aber im vorliegenden Fall zeitlich nachrangig sein. Niedrigere Pfandfreigrenzen, wie sie dem Unterhaltsgläubiger eingeräumt sind, bestehen für die Staatskasse für Prozesskostenhilfeforderungen nicht. Die Einkommensgrenzen des § 115 ZPO sollen nicht eine weitergehende Vollstreckung ermöglichen. Damit sind für die Berechnung der Ratenzahlung auch derzeit wegen der finanziellen Lage nicht bediente Schulden abzusetzen. Damit ist die Beschwerde der Staatskasse als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Kleinknecht Weikl Dr. Söllner

VorsRiOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108428

EzFamR aktuell 2003, 175

OLGR-MBN 2003, 189

www.judicialis.de 2003

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