Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Spanien zur Strafverfolgung wegen versuchten Mordes, begangen als Mitglied einer terroristischen Vereinigung und wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Zulässigkeit der Auslieferung
Nachgehend
Tenor
I. Die Auslieferung des Verfolgten … aus der Bundesrepublik Deutschland nach Spanien zur Verfolgung wegen der in den Beschlüssen des Zentralen Untersuchungsgerichtes Nr. 3 in Madrid vom 5.2.1999 (Az. 9/98) und des Zentralen Untersuchungsgerichtes Nr. 1 in Madrid vom 26.10.1999 (Az. 4/98) über Erhebung der Anklage und Anordnung der Untersuchungshaft dargestellten Straftaten wird für zulässig erklärt.
II. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Tatbestand
I.
Der spanische Staatsangehörige … wurde aufgrund einer SIS-Ausschreibung, gestützt auf einen Haftbefehl des Zentralen Untersuchungsgerichts Nr. 1 in Madrid vom 23.11.1999, am 21.1.2003 in Nürnberg festgenommen.
Man hatte in Frankreich bei der Durchsuchung einer Wohnung festgenommener ETA-Mitglieder am 26.11.2002 die Telefonnummer des Anschlusses in einer Wohnung in Nürnberg gefunden, in der … bis mindestens 24.11.2002 mit zwei anderen Personen gelebt hatte; am 24.11.2002 war bei einer Personenkontrolle in Nürnberg bei ihm eine geringe Menge Haschisch festgestellt worden, und er hatte sich mit einer gefälschten spanischen ID-Karte als … ausgewiesen; kurz danach war er aus der Wohngemeinschaft ausgezogen. Schließlich hat über seine bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in Nürnberg abgenommenen Fingerabdrücke festgestellt werden können, daß es sich bei ihm um den gesuchten … handelte.
Dem vorläufigen Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 30.1.2003 wurde die SIS-Ausschreibung zugrunde gelegt, nach der dem Verfolgten laut Haftbefehl vom 23.11.1999 die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande, aber auch andere Delikte (Urkundenfälschung u.a.) zur Last liegen sollten.
Die spanische Botschaft stellte zunächst das Auslieferungsersuchen vom 14.2.2003, mit dem Auslieferung wegen des Vorwurfs der Teilnahme an einem Anschlag auf den Militärstützpunkt von … begehrt wurde. Im beigefügten gerichtlichen Vorschlag und Bericht zum Auslieferungsersuchen, der vom 24.1.2003 datiert, wurde als Tag der Tat fälschlich der 5.5.1998 statt des 5.5.1997 angegeben; im vorgelegten Beschluß der Untersuchungsrichterin vom 5.2.1999 (Az. 9/98) über die Erhebung der Anklage und Anordnung der Untersuchungshaft sind nur Tag und Monat, nicht aber das Jahr genannt. Die allgemeine Identifikationsnummer, die auf den Schriftstücken aufgeführt ist, stammt aus dem Jahr 1997.
… soll zu dem Anschlag dadurch beigetragen haben, daß er in einem Ford Fiesta als sichernde Vorhut dem Fahrzeug vorausfuhr, in dem die Bombenleger nach dem Ablegen der Sprengkörper in der Militärbasis und nach dem späteren Zurücklassen des zur Tat selbst benutzten Fahrzeugs ihre Flucht fortsetzten.
Bei der Explosion eines der Sprengkörper sollen zwei Frauen verletzt und das Gebäude, in das die Bombe gelegt worden war, beschädigt worden sein.
Der Senat hat daraufhin mit Beschluß vom 27.2.2003 Auslieferungshaftbefehl erlassen, gestützt auf den Vorwurf des Anschlags auf die Militärbasis in … (zu weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs und zu den Tatbeständen des spanischen Strafgesetzbuchs, die auf die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat anwendbar sind, vgl. den Beschluß vom 27.2.2003; zur Frage der Übersetzung der spanischen Originale vgl. den Beschluß vom 21.3.2003).
Mit der Note vom 21.2.2003 ersucht die spanische Botschaft um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung aufgrund des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit einer terroristischen Vereinigung (Art. 576 des spanischen Strafgesetzbuchs). Hierzu besteht der Beschluß des Untersuchungsrichters über die Erhebung der Anklage und die Anordnung der Untersuchungshaft vom 26.10.1999 (Az. 4/98).
Hier wird dem Verfolgten zur Last gelegt, er habe sich von … Ende 1996 für das Kommando … anwerben lassen und sich von da an den Terroristen … und … zur Verfügung gestellt. Weihnachten 1996 habe er sich an der Abholung von Material der Terroristen (Waffen und Sprengstoff) in … beteiligt und Material in seinem Auto zu einem Lagerhaus in … gebracht.
Im Frühjahr 1997 sollen er und … ihre Hilfe zum Grenzübertritt nach Frankreich zugesagt haben, wo dieser dann einen Monat verblieben sei.
In Juni 1997 sollen … und … die Anwerbung von … vorgeschlagen haben, die gelungen sei; … habe Häuser für das Kommando gesucht und Informationen zur Verfügung gestellt.
Bei einem Transport am 17.11.1997 wurde der Tatbeteiligte … festgenommen; … und … konnten fliehen, … wird hier zur Last gelegt, dabei zusammen mit … die Flüchtigen zum Bahnhof von … gebracht zu haben.
Eine weitere Tat des Kommandos … war der gesondert verfolgte Anschlag vom 5.5.1997, der im Beschluß des Untersuchungsrichters mit Datumsangabe erwähnt wird.
Der Verfolgte hat b...