Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 23.07.2001; Aktenzeichen 2 F 414/01) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 23. Juli 2001 dahin abgeändert, dass für einen Antrag über 6.525,07 DM Unterhaltsrückstände (Trennungs- und Kindesunterhalt) für die Zeit von November 2000 bis Februar 2001 (Ziffer I. 1) sowie für einen monatlichen Trennungsunterhalt ab 01. März 2001 in Höhe von 979,00 DM (Ziffer II. 2) Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
II. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird Ziffer II. des Beschlusses des. Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 23. Juli 2001 aufgehoben.
III. Die Beschwerde des Antragsgegnersvertreters wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin war der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 23.7.2001 in Ziffer I. teilweise im Umfang des Beschwerdevortrages abzuändern. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus, § 114 ZPO. Diese kann der Unterhaltsberechnung in dem Beschwerdeschriftsatz nicht abgesprochen werden. Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren dient im Übrigen nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechts- und Sachfragen abschließend vorwegzuentscheiden (vgl. Philippi bei Zöller, 22. Auflage, § 114, Rn. 21 mit Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG und des BGH). Vielmehr ist hierüber im Hauptsacheverfahren zu befinden. Es war damit ausgehend von dem Beschwerdevortrag für folgende Beträge Prozesskostenhilfe zu bewilligen:
Unterhaltsrückstände Ehegatte
Ehegattenunterhalt November und Dezember je 1.510,00 DM, Januar und Februar 2001 je 979,00 DM, somit insgesamt 4.978,00 DM.
Unterhaltsrückstände Kinder
4 × 554,00 DM × 2 = 4.432,00 DM.
Unterhaltsrückstände somit insgesamt:
9.410,00 DM ./. Zahlungen laut Prozesskostenhilfebeschluss
2.884,93 DM somit verbleiben 6.525,07 DM.
Für die Zeit ab März 2001 war gemäß dem Beschwerdevortrag für einen Antrag über 979,00 DM Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
II.
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Regensburg vom 7.8.2001 war der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 23.7.2001 in Ziffer II. hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner für die Erörterung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren aufzuheben. Somit war der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzuweisen.
Der Staatskasse war wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner für die Erörterung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein außerordentliches Beschwerderecht einzuräumen (vgl. Philippi bei Zöller, § 127, Rn 16, 42 und 43). Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht vor. Für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kann vielmehr nach steter Rechtsprechung des Senates nur Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn dieses durch einen Vergleich beendet wird und dadurch nicht in das ordentliche Verfahren überzuführen ist. Eine weitere Ausdehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahin, diese auch dann zu bewilligen, wenn das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren dem Betreiben eines Prozesses gleichkommt, findet im Gesetz keine Grundlage. Abweichend von Philippi bei Zöller, § 114 ZPO, Rn 3 und der Entscheidung des OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, Seite 416 kann daher jedenfalls im vorliegenden Fall, in welchem für die Klage teilweise Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung für die Erörterung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht bewilligt werden. Schon die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe und deren Erfolg eröffnet das Hauptsacheverfahren in einem erhöhten Umfang. Bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung wird dem Antragsgegner damit ebenfalls im erhöhten Umfang Prozesskostenhilfe für die Hauptsache zu bewilligen sein.
Die Beschwerde des Antragsgegners, ihm im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht nur für die Erörterung, sondern auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren insgesamt – also auch für eine Prozessgebühr gemäß § 51 BRAGO – Prozesskostenhilfe zu bewilligen war zurückzuweisen. Wie bereits dargelegt, findet dies im Gesetz jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung keine Grundlage.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Unterschriften
Kleinknecht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Hoffmann Richter am Oberlandesgericht, Dr. Söllner Richter am Oberlandesgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1552386 |
FamRZ 2002, 758 |
FamRZ Heft 11/2002 |
EzFamR aktuell 2002, 158 |
MDR 2002, 237 |
MDR Heft 4/2002 |
AGS 2002, 117 |
KammerForum 2002, 275 |
OLGR-MBN 2002, 33 |
www.judicialis.de 2001 |