Normenkette
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 1 O 501/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Weiden vom 25.9.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller betreibt eine Porzellanmanufaktur. Er begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin wegen einer Schadensersatzforderung von 16.565,86 Euro aus einem angeblich geschlossenen Liefervertrag.
Das Erstgericht hat den Antrag mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat Prozesskostenhilfe versagt, da der Antragsteller die Kosten einer Prozessführung im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit aus den Einnahmen aus seinem Gewerbe zu bestreiten habe.
Der Senat teilt diese Auffassung, dass der Antragsteller aus seinem Vermögen die Prozesskosten aufbringen kann (§§ 114, 115 Abs. 2 ZPO).
Der Senat geht in st. Rspr. davon aus, dass Prozesskosten eines betrieblichen Rechtsstreits eines nicht insolventen Gewerbetreibenden Betriebsausgaben sind, die, wie alle anderen Betriebsausgaben auch, aus dem Unternehmen aufzubringen sind. Reichen die Einnahmen hierzu nicht aus, sind andere unternehmerische Entscheidungen erforderlich (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 5.11.1991 – 6 W 3328/91; OLG Brandenburg v. 18.6.1996 – 10 WF 121/95, OLGReport Brandenburg 1997, 43 = FamRZ 1997, 681 m.w.N.). Die Überbürdung solcher Betriebsausgaben auf die Staatskasse durch Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt erst dann in Betracht, wenn das Unternehmen andernfalls insolvent wäre. Dies müsste glaubhaft gemacht werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 ZPO).
Dr. Soldner Breitinger Moezer
VorsRiOLG RiOLG RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108424 |
MDR 2003, 593 |
OLGR-MBN 2003, 189 |
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