Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Aussetzung des Verfahrens wegen Neubestimmung der Startgutschriften in der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Parteivereinbarung über den Ausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Kann die Anwartschaft eines Ehegatten bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nicht verbindlich festgestellt werden, weil die Startgutschrift rentenferner Jahrgänge nach dem Urteil des BGH v. 14.11.2007 - IV ZR 74/06, (BGHZ 174, 127) neu zu bestimmen ist, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich insoweit auszusetzen, als die Entscheidung auf der Höhe der Anwartschaft bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden beruht.
2. Unzulässigkeit einer Parteivereinbarung, wonach der Versorgungsausgleich in diesem Fall dennoch auf der Grundlage der vorhandenen Auskünfte der Versorgungsträger durchgeführt werden soll.
Normenkette
BGB §§ 1587, 1587b Abs. 2, § 1587o Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Cham (Urteil vom 09.09.2008; Aktenzeichen 2 F 327/08) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Endurteil des AG FamG - Cham vom 9.9.2008, Az. 2 F 327/08, bezüglich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 und bezüglich der Kostenentscheidung in Ziff. 3, soweit diese die Folgesache Versorgungsausgleich betrifft, aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG - FamG - Cham zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Endurteil vom 9.9.2008 hat das AG - FamG - Cham die am 13.3.2000 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Südost, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 149,82 EUR, bezogen auf den 31.5.2008, begründet. Eine Anwartschaft der Antragstellerin auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gemäß Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer vom 5.9.2008, die erst am 10.9.2008 beim AG einging, blieb dabei unberücksichtigt.
Der Antragsgegner legte gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 15.9.2008 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 7.10.2008, der am selben Tag beim OLG Nürnberg einging, Rechtsmittel ein. Er macht geltend, dass die nunmehr mitgeteilte Anwartschaft der Antragstellerin auf eine Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei.
Die Bundesfinanzdirektion Mitte teilte zwischenzeitlich mit Auskunft vom 7.11.2008 mit, dass die Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners nach beamtenrechtlichen Vorschriften abweichend von der ursprünglichen Auskunft lediglich 443,32 EUR betrage.
Auf den Inhalt der angeführten Schriftstücke und die Stellungnahmen der Beteiligten zum Hinweis des Senats auf die Sach- und Rechtslage gemäß Verfügung vom 30.10.2008 wird Bezug genommen. Gegen die Ankündigung des Senates, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurden keine Einwände erhoben.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung und zur Zurückverweisung an das AG.
Die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist insofern unzutreffend, als die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils mitgeteilte Anwartschaft der Antragstellerin aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht einbezogen wurde. Daneben ergab sich zwischenzeitlich auch eine Änderung der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Eine abschließende Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist jedoch derzeit noch nicht möglich. Das in der Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer vom 5.9.2008 mitgeteilte Anrecht der Antragstellerin von monatlich 33,64 EUR beruht teilweise auf einer Startgutschrift zum 1.1.2002. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.11.2007 (BGHZ 174, 127) die Berechnung solcher Startgutschriften bezogen auf die Gruppe der rentenfernen Versicherten, die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, als verfassungswidrig bewertet und eine verfassungskonforme Änderung der entsprechenden Regelung durch die Tarifvertragsparteien sowie eine entsprechende Regelung der Satzung der jeweiligen Versorgungsträger angemahnt. Diese Regelungen sind noch nicht erfolgt. Nachdem die am 30,10.1964 geborene Antragstellerin zur Gruppe der rentenfernen Versicherten gehört, ist ihre Anwartschaft von der angeführten Entscheidung des BGH betroffen. Soweit sich eine mögliche Änderung der Bewertung der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgu...