Leitsatz (amtlich)
Kann die Anwartschaft eines Ehegatten bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nicht verbindlich festgestellt werden, weil die Startgutschrift rentenferner Jahrgänge nach dem Urteil des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - neu zu bestimmen ist, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich insoweit auszusetzen, als die Entscheidung auf der Höhe der Anwartschaft bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden beruht.
Normenkette
BGB §§ 1587 ff.
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen 2 F 641/07) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Nr. 2. im Urteil des AG - FamG - Hersbruck vom 7.2.2008 insoweit aufgehoben, als darin zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - (Personalnr.: ...) auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 57,79 EUR begründet worden sind. Mit aufgehoben wird die Kostenentscheidung unter Nr. 3 des Urteils, soweit darin auch über die Kosten der Folgesache Versorgungsausgleich entschieden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das AG - FamG - Hersbruck zurückverwiesen.
III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 10.6.1977 geheiratet. Mit Schriftsatz vom 25.7.2007, dem Antragsgegner zugestellt am 17.8.2007, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt.
In einem Scheidungsverbundurteil vom 7.2.2008 hat das AG - FamG - Hersbruck
- die Ehe der Parteien geschieden und
- unter Nr. 2 des Urteils den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien geregelt wie folgt:
Vom Versicherungskonto Nr. ... von .. E.S. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... von C.S. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 185,89 EUR, bezogen auf den 31.7.2007, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung von E.S. bei der Bayerischen Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse d. Bay. Gemeinden (Personalnr. ...) werden auf dem Versicherungskonto Nr. 58 von C.S. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 57,79 EUR, bezogen auf den 31.7.2007, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist das AG davon ausgegangen, dass in der Ehezeit vom 1.6.1977 bis 31.7.2007 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- der Antragsgegner Anwartschaften in der gesetzlichen Altersversorgung von 1.048,81 EUR und
- die Antragstellerin Anwartschaften in der gesetzlichen Altersversorgung von 677,04 EUR
erworben haben.
Auf Seiten des Antragsgegners ist zusätzlich ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, berücksichtigt worden, dessen auf die Ehezeit entfallende monatliche Rente der Versorgungsträger in einer Auskunft vom 27.9.2007 mit 266,32 EUR mitgeteilt hat.
Dieses Anrecht hat das AG gem. § 1587a Abs. 3, Abs. 4 BGB unter Ansatz u.a. eines aktuellen Rentenwertes von 49,51 EUR in eine dynamische monatliche Rente von 276,32 EUR umgerechnet.
Auf Seiten der Antragstellerin hat das AG zusätzlich eine Versorgung bei der Volksfürsorge Versicherungsgruppe berücksichtigt, deren in der Ehezeit erworbenes Deckungskapital die Versicherung mit 17.864,90 EUR mitgeteilt hatte.
Diese Versorgung hat das AG, ebenfalls unter Ansatz eines aktuellen Rentenwertes von 49,51 EUR, gem. § 1587a Abs. 3, Abs. 4 BGB in eine dynamische monatliche Rente von 150,73 EUR umgerechnet.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem ihr am 26.2.2008 zugestellten Urteil vom 7.2.2008 hat die Bayerische Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, mit einem am 5.3.2008 eingegangenen Schreiben vom 3.3.2008 Beschwerde eingelegt.
Mit dieser macht sie geltend, dass das AG bei der Umrechnung der Zusatzversorgungen beider Parteien zu Unrecht von einem aktuellen Rentenwert i.H.v. 49,51 EUR ausgegangen sei. Richtigerweise hätte ein aktueller Rentenwert i.H.v. 26,27 EUR angesetzt werden müssen. Daraus würde sich ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehender Wert der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin von 186,71 EUR monatlich ergeben.
Die Antragstellerin hat in einem Schriftsatz vom 19.3.2008 vorgetragen, dass der Beschwerde der Zusatzversorgungskasse stattzugeben sei und sie mit einer Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung einverstanden sei.
Mit Schriftsatz vom 27.3.2008 hat auch der Antragsgegner sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne vorherige m...