Leitsatz (amtlich)
Ergeben sich im Antragsverfahren aus dem Vortrag des Antragstellers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Eintragungshindernissen - hier die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO -, so obliegt es dem Antragsteller, die deshalb bestehenden Bedenken gegen die Eintragung auszuräumen.
Normenkette
ZPO § 767; GBO §§ 13, 29
Verfahrensgang
AG Straubing (Beschluss vom 29.08.2013; Aktenzeichen PA-...) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Straubing vom 29.8.2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.1. Im Grundbuch von P. Blatt ... ist E. als Miteigentümer zu ½ eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 4.4.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über einen Betrag von 90.000 EUR am Miteigentumsanteil des E. Er legte eine Urkunde des Notars Dr. R. in A. vor, mit der der Beschwerdeführer seinen Geschäftsanteil an einer GmbH an E. zum Preis von 120.000 EUR verkaufte; von dem Kaufpreis sollten 30.000 EUR sofort, 30.000 EUR zum 15.1.2012 und 60.000 EUR zum 31.3.2012 fällig werden. Der Käufer unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Ebenfalls beigefügt war der Tenor eines Urteils des LG Landshut in einem Rechtsstreit zwischen E. (als Kläger) und dem Beschwerdeführer (als Beklagter), in dem unter Ziff. 1. die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wurde; Ziff. 3. des Urteilstenors lautet: "Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.".
Der Beschwerdeführer trug vor, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit auch Ziff. 1. des Urteilstenors umfasse. Aus der Urkunde könne vollstreckt werden, soweit der Kläger nicht Sicherheit leiste.
Unter dem 26.6.2013 wies das Grundbuchamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass am 10.6.2013 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden sei. Da sich der Grund der Beanstandung aus dem Vollstreckungsrecht ergebe, habe der Antrag keine rangwahrende Wirkung. Die Eintragung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgte am 27.6.2013.
Unter dem 7.8.2013 teilte das Grundbuchamt dem Beschwerdeführer mit, dass am 1.8.2013 gegen den Grundstückseigentümer E. das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Damit sei die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer bat daraufhin um eine verbindliche Entscheidung.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 7.8.2013 im Grundbuch eingetragen.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.8.2013 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Aufgrund des Urteils des LG Landshut seien Zwangsvollstreckungs- maßnahmen gegen den Schuldner E. nur noch unter der Voraussetzung möglich, dass dieser die im Urteil auferlegte Sicherheitsleistung nicht erbracht habe. Nach § 29 GBO sei dieser Nachweis in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde zu führen. Auch eine eidesstattliche Versicherung des Gläubigers könne nicht anerkannt werden.
Unabhängig davon sei die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig, weil am 1.8.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. eröffnet worden sei.
3. Gegen den am 3.9.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.9.2013, bei Gericht eingegangen am 17.9.2013, Beschwerde eingelegt und sie darin sowie mit Schriftsatz vom 9.10.2013, bei Gericht eingegangen am 15.10.2013, begründet.
Er ist der Auffassung, die Sicherheitsleistung beziehe sich auch auf Ziff. 1. im Urteil des LG Landshut. Das Urteil, das einer Vollstreckungsgegenklage stattgebe, werde auch in der Hauptsache für vorläufig vollstreckbar erklärt, damit der siegreiche Kläger schon vor Rechtskraft des Urteils die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erreichen könne. Daher könne aus der Urkunde vollstreckt werden, soweit der Kläger nicht Sicherheit leiste.
Auch § 89 InsO stehe einer Eintragung nicht entgegen. Der begründete Antrag vom 4.4.2013 wahre den Rang gegenüber der später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 878 BGB entsprechend).
Hilfsweise solle zur Vorbereitung möglicher Haftungsansprüche festgestellt werden, dass die Eintragung nicht unter Beachtung der §§ 17, 45 GBO erfolgt sei.
4. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Vollstreckungsgläubiger müsse nachweisen, dass er durch das Urteil des LG Landshut nicht an der Vollstreckung gehindert sei, mithin der Schuldner die ihm obliegende Sicherheitsleistung nicht erbracht habe.
Die in § 17 GBO vorgesehene Rangwahrung komme nur bei grundbuchrechtlichen Beanstandungen zum Tragen. Hier handle es sich um Gründe, die ihren Ursprung im Vollstreckungsrecht hätten. Im Übri...