Leitsatz (amtlich)
Zur Nachholung einer (teilweise) unterlassenen Kostenentscheidung.
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 22.10.2013) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Regensburg vom 22.10.2013 aufgehoben.
Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Chem vom 6.12.2011 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung mit Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ihm wurden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklage auferlegt. Die 4. Strafkammer des Landgerichts Regensburg änderte mit Urteil vom 25.2.2013 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Regensburg das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wird. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen und dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, ohne über die Tragung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu befinden.
Mit Beschluss vom 3.6.2013 (2 St OLG Ss 92/13) hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil vom 25.2.2013 als unbegründet verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Die 4. Strafkammer des Landgerichts Regensburg beschloss am 22.10.2013 auf den Antrag des Nebenklägers vom 4.10.2013, der als Gegenvorstellung gewertet wurde, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren zu tragen hat, weil diese Kostenentscheidung "schlicht versehentlich unterblieben" sei. Da dem Nebenkläger gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO verwehrt sei, gegen das Fehlen einer Auflagenentscheidung eine sofortige Beschwerde einzulegen, dies de facto zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs führen würde, könne der unterbliebene Kostenausspruch gemäß § 33a StPO nachgeholt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen ihm formlos bekannt gemachten Beschluss legte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.10.2013, eingegangen am selben Tag, "Rechtsmittel" ein, mit der Begründung, das Landgericht habe keine nachträgliche Kostenentscheidung treffen können. Es könne nicht mehr in ein Verfahren eingegriffen werden, welches sich bereits in der Revisionsinstanz befunden habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg stellte am 20.11.2013 den Antrag, auf die Beschwerde des Verurteilten den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 22.10.2013 aufzuheben.
II.
Die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Das Landgericht Regensburg konnte dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Berufungsverfahrens nicht mehr die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegen. Nach abgeschlossener Urteilsverkündung dürfen nur Schreibversehen und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine Nachholung einer (teilweise) unterlassenen Kostenentscheidung ist hingegen auf diese Weise nicht zulässig (OLG Oldenburg, NStZ-RR 2006, 191 mit Hinweis auf OLG Koblenz, StraFo 2003, 425; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157).
Die vom Landgericht erwogene analoge Anwendung von § 33a StPO (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 464 Rdn. 12 m.w.N.) kommt nicht in Betracht, weil hier auch im weitesten Sinne kein Fall eines verletzten Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, sondern ein schlichtes Versehen des Gerichts bei der Urteilsabfassung (vgl. auch OLG Oldenburg a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO (analog) mit § 473 Abs. 2 StPO.
Fundstellen