Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH: Hinweis der Partei auf Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Ratenrückstands gem. § 124 Nr. 4 ZPO ist ein Hinweis der Partei auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage als Antrag auf Abänderung der Ratenzahlungsanordnung auszulegen. In diesem Falle muss vor Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Bedürftigkeit der Partei erneut geprüft werden.

Dies gilt auch, wenn die Partei erst im Beschwerdeverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hinweist.

Ein Wegfall bzw. eine Ermäßigung der Raten kommt ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Partei in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 28.10.2004; Aktenzeichen 2 F 700/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Weiden i.d. OPf. vom 28.10.2004 (2 F 700/03) aufgehoben. Außerdem wird die mit Beschluss des AG Weiden i.d. OPf. vom 14.8.2003 angeordnete Ratenzahlung mit Wirkung ab 1.4.2004 aufgehoben.

 

Gründe

I. Das FamG hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 14.8.2003 für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, ihm Rechtsanwalt H.A., W., beigeordnet und Ratenzahlungen i.H.v. 30 Euro monatlich angeordnet.

Nachdem der Antragsgegner mit den Ratenzahlungen seit April 2004 in Rückstand geraten war, hat der Rechtspfleger - nach entsprechendem Hinweis - mit Beschluss vom 28.10.2004 die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

II. Auf die zulässige befristete Beschwerde sind der Beschluss des AG - FamG - Weiden i.d.,OPf. vom 28.10.2004 sowie die Ratenzahlungsanordnung gemäß Beschluss vom 14.8.2003 mit Wirkung ab 1.4.2004 aufzuheben.

In dem bei Ratenrückstand von Amts wegen einzuleitenden Aufhebungsverfahren muss berücksichtigt werden, dass ein Hinweis der Partei auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage als Änderungsantrag auszulegen ist. Es muss daher vor einer Aufhebung die Hilfsbedürftigkeit der Partei erneut beurteilt und insb. überprüft werden, ob die im Bewilligungsbeschluss festgelegten Monatsraten aufzuheben oder zu ermäßigen sind (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 124 Rz. 19a).

Da im Beschwerdeverfahren neuer Sachvortrag zulässig ist, gilt dies auch, wenn erstmals mit der Beschwerde auf die Vermögensverschlechterung der Partei hingewiesen wird (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Diese Prüfung führt zum Wegfall der Ratenzahlungspflicht des Antragsgegners mangels Leistungsfähigkeit.

Nach seinen Angaben war er bis 31.3.2004 selbständig tätig. Ab diesem Zeitpunkt hatte er zunächst kein Einkommen. Seit 17.11.2004 bezieht er Arbeitslosenhilfe i.H.v. 651,86 Euro monatlich (Bescheid der Arbeitsagentur W. v. 23.11.2004). Auch der Bezug von Arbeitslosenhilfe führt nicht zur Ratenzahlungspflicht.

Nach Abzug von

Wohnkosten 205,00 Euro

Parteifreibetrag 364,00 Euro

Unterhaltslasten 76,44 Euro

insgesamt 645,44 Euro

verbleiben 6,42 Euro

Die Ratenzahlungsanordnung gemäß Beschluss vom 14.8.2003 ist daher aufzuheben mit Wirkung ab Eintritt der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 120 Rz. 32), somit ab 1.4.2004.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1324988

FamRZ 2005, 1265

MDR 2005, 646

Rpfleger 2005, 268

OLGR-MBN 2005, 127

www.judicialis.de 2005

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge