Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung des GmbH-Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens
Normenkette
FGG-RG Art. 111 Abs. 1-2; FGG-RG § 112 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1-2, § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 378 Abs. 2; GmbHG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 Nr. 2, §§ 53, 78; BGB § 181
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 13.01.2010; Aktenzeichen HRB 613) |
Tenor
I. Die Beschwerden der Gesellschaft "E. in B. Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" sowie der Geschäftsführer dieser Gesellschaft K. und H.E. gemäß Schreiben des Notars Dr. H. vom 19.1.2010 (UR-Nr. K 2 ...) gegen die Zwischenverfügung des AG Nürnberg - Registergericht - vom 13.1.2010 i.V.m. der hierzu ergangenen Nichtabhilfeverfügung vom 22.2.2010 (Gz.: HRB 6 ...) werden zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführer haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Betroffene (im Folgenden auch als Gesellschaft oder GmbH bezeichnet) ist seit 22.11.1949 unter der HRB-Nr. 6... in das Handelsregister des AG Nürnberg eingetragen. Ihre zuletzt am 17.6.2009 geänderte Satzung enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 4
Organe der Gesellschaft sind
a) der/die Geschäftsführer
b) der Aufsichtsrat
c) die Gesellschafterversammlung.
§ 5
...
(2) Mit Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte ... nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäftes zugestimmt hat.
Geschäftsführung § 6
(1) Die Gesellschaft hat je nach Bestimmung des Aufsichtsrates einen oder mehrere Geschäftsführer.
...
§ 7
(1) Der/die Geschäftsführer vertritt/vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen die Gesellschaft.
...
Gesellschafterversammlung § 13
(1) Die Gesellschafter über die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus.
...
§ 17
Der Gesellschafterversammlung ... unterliegt die Beschlussfassung über
...
n) die Änderung des Gesellschaftsvertrags
...
Im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der Gesellschaft sind K. und H.B. Diese sind gleichzeitig auch Geschäftsführer der E. GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Nürnberg unter HRB 2 ...
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in seiner Sitzung vom 30.10.2009 der Befreiung der Geschäftsführer der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB ggü. der E. GmbH zugestimmt. Das diesen Aufsichtsratsbeschluss enthaltende Protokoll wurde vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats und einem Protokollführer unterzeichnet.
Mit notariellem Schreiben vom 25.11.2009, das beim AG - Registergericht - Nürnberg in Form eines elektronisch übermittelten Dokuments unter Übermittlung des der Anmeldung zugrunde liegenden Aufsichtsratsbeschlusses vom 30.10.2009 eingereicht worden ist, haben die beiden gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer U. und E. zur Eintragung angemeldet, dass ihnen insoweit Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt sei, als dies Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und ihnen selbst als Vertreter der E. GmbH betrifft.
Mit Zwischenverfügung vom 13.1.2010 wies das AG darauf hin, dass die Satzung der Gesellschaft eine derartige Befreiungsmöglichkeit nicht vorsehe, was jedoch Voraussetzung einer entsprechenden Registereintragung sei.
Der den Eintragungsantrag stellende Notar vertrat darauf mit Schreiben vom 19.1.2010 die Ansicht, eine Eintragung sei gleichwohl möglich, da es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine auf Einzelfälle (Rechtsgeschäfte mit einer bestimmten Gesellschaft) beschränkte Gestattung handele; zudem folge auch aus § 5 Abs. 2 der Satzung, dass der Aufsichtsrat zur Entscheidung über die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot befugt sei. Zugleich legte er - "soweit dennoch die beantragte Eintragung nicht erfolgen sollte" - Beschwerde ein.
Mit weiterer Verfügung vom 22.2.2010 verwies das AG darauf, dass die zur Eintragung angemeldete Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht vollzogen werden könne, da eine solche Befreiung nicht wirksam erfolgt sei. Die Satzung der Gesellschaft sehe eine derartige Befreiung nicht vor. Eine Satzungsdurchbrechung, ggf. beschlossen für den Einzelfall, könne vom Aufsichtsrat nicht beschlossen werden, da hierfür allein die Gesellschafterversammlung zuständig sei. Zudem fehle die notwendige notarielle Beurkundung eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses. Zugleich hat das AG - Registergericht- der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG vorgelegt.
II. Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Derartige Verfahren unterfielen bis 31.8.2009 dem Gesetz über die Angelegenheiten der f...