Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 25.02.2005; Aktenzeichen 4 Ns 132 Js 92243/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden der 4. Strafkammer des Landgerichts Regensburg vom 25.02.2005 aufgehoben.
Das Landgericht Regensburg wird angewiesen, neuen Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 28.07.2004 zu bestimmen.
Gründe
I.
X wurde durch Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 28.07.2004 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in 3 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Hiergegen hat er durch seinen früheren Verteidiger mit am gleichen Tage bei dem Amtsgericht Straubing eingegangenen Schreiben vom 02.08.2004, sowie durch weiteres Schreiben seines jetzigen Verteidigers vom 04.08.2004 Berufung eingelegt.
Der frühere Verteidiger hat mit Schreiben vom 10.08.2004 mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr weiter vertrete. Nach Durchführung von Nachermittlungen, mit denen die 4. Strafkammer die Staatsanwaltschaft beauftragt hatte, hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 20.01.2005 Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung über die Berufung auf den 11.04.2004 bestimmt. Die im Zusammenhang mit der Terminsbestimmung auszuführenden Verfügungen wurden ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle des Landgerichts Regensburg am 16.02.2 005 erledigt. Auf dem von dem Verteidiger des Angeklagten vorgelegten Ladungsschreiben des Landgerichts Regensburg vom 16.02.2005 befindet sich ein Eingangsstempel bei der Rechtsanwaltskanzlei des Verteidigers vom 17.02.2005.
Des Weiteren hat der Verteidiger des Angeklagten ein Ladungsschreiben des Landgerichts Bayreuth in anderer Sache vom 10.02.2005 mit Eingangsvermerk der Rechtsanwaltskanzlei vom 14.02.2005 für den gleichen Terminstag vorgelegt. Den Antrag des Verteidigers vom 18.02.2005 auf Absetzung des Hauptverhandlungstermins vom 11.04.2005 wegen Terminsüberschneidung unter Vorlage des Ladungsschreibens des Landgerichts Bayreuth hat der Vorsitzende der 4. Strafkammer durch Verfügung vom 25.02.2005 mit dem Hinweis abgelehnt, dass das vorliegende Verfahren bereits am 20.01.2005 und damit zeitlich vor dem Verfahren in Bayreuth terminiert worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 04.03.2005 eingegangene Beschwerde des Verteidigers des Angeklagten vom 02.03.2005. Mit Beschluss vom 07.03.2005 hat das Landgericht Regensburg der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, die Kammer sei bis über den Mai hinaus bereits austerminiert.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg hat beantragt, die Verfügung des Landgerichts Regensburg vom 25.02.2005 aufzuheben und das Landgericht Regensburg anzuweisen, neuen Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung zu bestimmen.
Auf das Antrags- und Beschwerdevorbringen des Angeklagten sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist eine Verfügung des Vorsitzenden, mit der ein Antrag auf Terminsverschiebung abgelehnt wird, im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 S. 1 StPO in der Regel unanfechtbar. Die Anfechtung ist jedoch dann ausnahmsweise statthaft, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffenen Entscheidung für Verfahrensbeteiligte eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt (Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 213 Rn 8 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn eine Verfügung des Vorsitzenden unschwer vermeidbar das Recht des Angeklagten beeinträchtigt, sich des Beistands eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen (OLG München, NStZ, 1994, 451).
Zwar hat ein Verteidiger kein Recht auf vorherige Terminsabsprache; wird aber das Recht des Angeklagten auf freie Wahl des Verteidigers dadurch eingeschränkt, dass dieser die Termine wegen anderer Verteidigungen nicht wahrnehmen kann, ohne das er Einfluss auf die Terminsanberaumung hätte nehmen können, so ist die Terminsverfügung prozessordnungswidrig (vgl. OLG Frankfurt, StV 2001, 157).
Die Beschwerde hat auch sachlichen Erfolg.
Der Verteidiger des Angeklagten hat durch Vorlage der Terminsladungen des Landgerichts Bayreuth vom 10.02.2005 und des Landgerichts Regensburg vom 16.02.2005 glaubhaft dargetan, dass ausweislich der bereits angeführten Eingangsstempel die Ladung in anderer Sache (1 Ns 1 Js 7062/03 jug) vor dem Landgericht Bayreuth bereits am 14.02.2 005 bei ihm eingegangen ist. Auf den Zeitpunkt der Terminsverfügung, die für sich noch keine Außenwirkung beanspruchen kann, kommt es dabei nicht an, wobei vorliegend im Übrigen offen bleibt ob die Terminsverfügung des Vorsitzenden der 4. Strafkammer des Landgerichts Regensburg vom 20.01.2005 vor der Terminsverfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer 1 des Landgerichts Bayreuth erfolgt ist, weil sich aus dem Ladungsschreiben der Zeitpunkt der richterlichen Verfügung nicht ergibt.
Aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 25.02.2005 ist zu entnehmen, dass er bei der ihm zustehenden Ermes...