Leitsatz (amtlich)
Gegen eine Verfügung des Amtsgerichts, in der dieses die Anregung eines Vaters ablehnt, aufgrund der Einführung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots in der Schule seiner Kinder ein Verfahren gem. § 1666 BGB einzuleiten, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Normenkette
FamFG §§ 24, 38 Abs. 1 S. 1, § 58
Verfahrensgang
AG Weißenburg i.Bay (Aktenzeichen 4 AR 9/21) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die richterliche Verfügung vom 15.06.2021 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. In seinem Schreiben vom 15.04.2021 an das Amtsgericht Weißenburg - Familiengericht - regte der Beschwerdeführer als Vater seiner beiden Kinder E... und B... an, von Amts wegen ein Verfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zur Beendigung der derzeit bestehenden Maskenpflicht und des Abstandsgebots der Schüler des S...-M...-Gymnasiums in G... zu eröffnen, da diese Maßnahmen das seelische und geistige Wohl seiner Kinder und darüber hinaus das aller weiteren Schulkinder gefährden würden.
Mit Verfügung vom 19.04.202, ausgeführt am 20.04.2021, wies der Direktor des Amtsgerichts Weißenburg den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Zuständigkeit der Familiengerichte für dieses Rechtsverhältnis nicht gegeben sei, vielmehr die Verwaltungsgerichte zuständig seien.
In einem weiteren Schreiben vom 17.05.2021 bat der Beschwerdeführer das Amtsgericht um eine erneute Überprüfung des Sachverhalts. Er verwies darin auf den Beschluss des OLG Karlsruhe (Az: 20 WF 70/21) vom 28.04.2021, wonach Gegenstand eines solchen Verfahrens die Personenfürsorge sei und dafür das Familiengericht zuständig sei. Da vorliegend ein rechtfertigender Anlass bestehe, müsse das Familiengericht ein Verfahren einleiten. Daraufhin teilte ihm das Amtsgericht Weißenburg am 18.05.2021 mit, dass sich die bereits mitgeteilte rechtliche Beurteilung nicht geändert habe.
Mittels eines weiteren Schreibens vom 11.06.2021 wies der Beschwerdeführer das Amtsgericht auf die neueste Entscheidung des OLG Bamberg vom 17.05.2021 hin. Zum bereits vorgetragenen Sachverhalt komme hinzu, dass nunmehr in der Schule seiner Kinder Tests des Herstellers "Roche" verwendet würden, die eine in Europa nicht zugelassene Chemikalie enthielten.
Unter dem 15.06.2021 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass an der mit Schreiben vom 20.04.2021 mitgeteilten Rechtsauffassung festgehalten werde.
Gegen diese richterliche Verfügung vom 15.06.2021 wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, die am 02.07.2021 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde den gesamten bisherigen Schriftverkehr mit dem Amtsgericht Weißenburg vor. Er vertiefte darin seine Argumentation bezüglich der gefährlichen Chemikalien in den benutzten Schnelltests und wies darauf hin, dass das Infektionsrisiko im Schulbetrieb vernachlässigbar sei, von den sinnlosen Schnelltests an Schulen jedoch unmittelbare Risiken ausgingen.
Mit Schreiben vom 07.07.2021 wies der Senat den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung nicht möglich sei und regte Beschwerderücknahme an. Mit Schreiben vom 28.07.2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das OLG Karlsruhe auf die Beschwerde einer Klägerin Ermittlungen aufgenommen habe, so dass es aus Sicht dieses Gerichts doch ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung geben müsse.
II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die richterliche Verfügung vom 15.06.2021 ist unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung nicht gegeben ist.
Ein Rechtsmittel kommt gem. § 58 FamFG nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen in Betracht. Eine Verfügung ist keine Endentscheidung, da sie ein Verfahren nicht abschließt. Insoweit wird angeknüpft an die Legaldefinition in § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG. Im Amtsverfahren (§ 24 FamFG) ist die Ablehnung, auf Anregung hin ein Verfahren einzuleiten, keine Endentscheidung und deshalb nicht anfechtbar (BeckOK FamFG/Obermann, 39. Ed. 1.7.2021, FamFG § 58 Rn. 57).
Gegen die Verfügung vom 16.07.2021 ist somit auch dann kein Rechtsmittel gegeben, wenn man darin eine Mitteilung nach § 24 Abs. 2 FamFG sieht; denn auch gegen die Mitteilung, dass kein Verfahren eingeleitet wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (Keidel-Sterntal, FamFG, 20. Aufl. § 24, Rn. 9).
Eine Sondervorschrift, die ausnahmsweise auch die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen ermöglicht, liegt hier nicht vor.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.04.2021, 20 WF 70/21. Der dortigen sofortigen Beschwerde lag ein Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim auf den Verwaltungsgerichtsweg zugrunde. Gegen diesen Beschluss ist gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG, §§ 567 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher als unzulässig zu verwerfen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
V...