Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter nur bei Nachweis praktischer Erfahrung
Normenkette
InsO § 56; GG Art. 12
Verfahrensgang
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in eine beim AG Nürnberg geführte Auswahlliste für Insolvenzverwalter.
Nachdem bereits eine Bewerbung des Antragstellers um Aufnahme in die beim AG Nürnberg geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter/Treuhänder abschlägig beschieden worden war, wurde auch seine neue Bewerbung mit Schreiben vom 2.12.2005 abgelehnt. Der Antragsteller verfüge nach wie vor über keine praktische Erfahrung als Insolvenzverwalter oder Treuhänder oder durch eine entsprechende aktive Mitarbeit bei einem Verwalter/Treuhänder. In die Vorauswahlliste würden nur Personen aufgenommen, die über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Bearbeitung von Insolvenzverfahren, sei es nun als bereits selbständiger Insolvenzverwalter oder Mitarbeiter in einer Insolvenzverwalterkanzlei verfügten. Die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters verlange die wohl vielseitigste praktische Erfahrung auf allen Rechtsgebieten, aber auch im betriebswirtschaftlichen Bereich. Auch kleine oder kleinere Verfahren bedürften zumeist derselben praktischen Erfahrungen wie größere und große Verfahren. Dasselbe gelte auch für Anträge nach § 305 InsO. Ergänzend wurde der Antragsteller in dem Schreiben vom 24.1.2006 darauf hingewiesen, dass es auch für ihn zumutbar sei, z.B. durch Kanzleigemeinschaft o.ä. Zusammenarbeit mit einem Insolvenzverwalter die praktische Erfahrung zu sammeln.
Mit dem beim AG am 16.12.2005 eingegangenen Schreiben vom 13.12.2005 wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 2.12.2005 und beantragt, ihn in die beim AG Nürnberg geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter/Treuhänder aufzunehmen. Er verfüge nicht nur über die theoretischen Grundlagen für die Zulassung als Fachanwalt für Insolvenzrecht, sondern auch über praktische Erfahrungen, insbesondere auf betriebswirtschatlichem Gebiet, wie sich seinen Bewerbungsunterlagen entnehmen lasse.
II. Der Antrag ist nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft und zulässig. Die Entscheidung, einen Bewerber nicht in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter/Treuhänder aufzunehmen, stellt einen Justizverwaltungsakt dar, durch den der Betroffene in seinen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird (BVerfG v. 3.8.2004 - 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01, MDR 2004, 1446 = ZIP 2004, 1649 (m. Bespr. Wieland, ZIP 2005, 233) = ZVI 2004, 470, dazu EWiR 2005, 437 (Wieland); OLG München OLG München v. 7.12.2004 - 9 VA 4-6/04, ZIP 2005, 670 = ZVI 2005, 318, dazu EWiR 2005, 605 (Hess); OLG Schleswig v. 28.2.2005 - 12 VA 3/04, OLGReport Schleswig 2005, 491 = ZIP 2005, 1467 = NJW 2005, 1664, dazu EWiR 2005, 895 (Hess)).
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn das vom AG verlangte Kriterium für die generelle Eignung des Antragstellers für das Amt des Insolvenzverwalters, des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Gutachters ist sachgerecht.
Zwar ist in die Auswahlliste mit Blick auf die Chancengleichheit jeder Bewerber einzutragen, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfüllt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2006 - 1 BvR 2530/04, MDR 2007, 183 = ZIP 2006, 1355 (m. Bespr. Römermann, S. 1332) = ZVI 2006, 340; BVerfG, Beschl. v. 19.7.2006 - 1 BvR 1351/06, BVerfG v. 19.7.2006 - 1 BvR 1351/06, ZIP 2006, 1541 = ZVI 2006, 398, dazu EWiR 2006, 599 (Römermann)). Dem trägt das AG aber Rechnung, indem es jeden Bewerber, wie auch den Antragsteller, für generell ungeeignet hält, wenn er nicht über eine mehrjährige praktische Erfahrung als Insolvenzverwalter oder Treuhänder oder durch eine entsprechende Mitarbeit bei einem Verwalter/Treuhänder verfügt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn es das theoretische Wissen des Antragstellers, seine Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren und seine langjährige Berufserfahrung als Syndikus der A. H. GmbH nicht als ausreichend für die Aufnahme in die Auswahlliste angesehen hat. Indem das AG einen Nachweis über praktische Erfahrungen durch Tätigkeiten in Insolvenzverfahren verlangt, wird dem Antragsteller hierdurch der Zugang zum Insolvenzverwalteramt nicht gänzlich verstellt oder in unzumutbarer Weise erschwert, denn er kann diese auch als selbständiger Rechtsanwalt dadurch sammeln, dass er mit einem Insolvenzverwalter zusammenarbeitet (vgl. BVerfG v. 19.7.2006 - 1 BvR 1351/06, ZIP 2006, 1541 = ZVI 2006, 398).
Der Hilfsantrag, zukünftig seine Bewerbung in der gerichtlichen Vergabepraxis in jedem anhängigen Verfahren, unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Größe des Verfahrens und der vorgeschriebenen sachlichen und personellen Ausstattung seines Büros, angemessen und ermessensfehlerfrei z.B. berücksichtigen, ist unzulässig. Es fehlt diesbezüglich bereits an einem entsprechenden ablehnenden Justizverwaltungsa...