Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Kindeswohldienlichkeit nach § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB bei einer beabsichtigten Stiefkindadoption.
Normenkette
BGB § 1741 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Kelheim (Aktenzeichen 002 F 97/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten J... W... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim - Abteilung für Familiensachen - vom 18.7.2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Annehmenden S... W... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim - Abteilung für Familiensachen - vom 18.7.2018 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Annehmende ist seit dem 2.2.2018 mit der Beteiligten J... W... verheiratet. Die Beteiligte J... W... hat aus einer im Jahre 2015 geschiedenen Ehe drei Kinder, nämlich die Beteiligten C... F..., geb. 22.3.2008, M... F..., geb. 21.10.2009 und T... F..., geb. 14.6.2012. Die Eheleute W... haben ein gemeinsames Kind, den am 23.7.2016 geborenen A.... Der Annehmende hat zwei nichteheliche Kinder, den am 15.8.2008 geborenen L... W... und den am 6.11.2011 geborenen J... W..., die bei ihrer Mutter leben.
Die Beteiligten haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Mit Urkunde des Notars Dr. B... G... vom 7.2.2018 (URNr. .../2018) beantragte der Beteiligte S.... W... die Annahme der Kinder C..., M... und T... . Mit gleicher Urkunde stimmte die Beteiligte J... W...der Annahme als Ehefrau des Annehmenden und alleinige gesetzliche Vertreterin der Kinder zu.
Bereits mit Urkunde des Notars Dr. G... vom 6.4.2017(URNr... ./17) hatte der leibliche Vater der Kinder, Herr M... F..., seine Einwilligung zur beabsichtigten Adoption der drei Kinder erklärt.
Der Antrag auf Aussprache der Annahme als Kind ging am 8.2.2018 bei dem Amtsgericht Kelheim ein.
Auf Nachfrage des Amtsgerichts gab der Annehmende seine wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt an: Nettoeinkommen aus Haupterwerbstätigkeit 1.860.- EUR, aus Nebentätigkeit 450.- EUR. Kein Grundbesitz und kein weiteres Vermögen vorhanden.
Er legte ein Attest des Dr. med. L... vom 19.2.2018 vor, in dem ihm physische und psychische Gesundheit bescheinigt wurde.
Weiter vorgelegt wurde ein Lebenslauf des Annehmenden. Aus diesem ergibt sich, dass sich der Annehmende und die Mutter der anzunehmenden Kinder Anfang des Jahres 2015 kennengelernt haben und im August 2015 zusammengezogen sind.
Weiter vorgelegt wurde ein Führungszeugnis für den Annehmenden. Das Amtsgericht holte zusätzlich einen Bundeszentralregisterauszug für den Annehmenden ein. Auf den Auszug vom 26.2.2018 wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den leiblichen Vater der anzunehmenden Kinder und die Mutter der Kinder L... W... und J... W... schriftlich angehört.
Der leibliche Vater der Kinder hat sich nicht geäußert.
Die Mutter der Kinder L... und J... W... hat am 6.3.2018 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, auf die Bezug genommen wird.
Das Amtsgericht hat weiter eine schriftliche Stellungnahme des Jugendamtes des Landkreises Kelheim eingeholt. Auf den Bericht vom 20.3.2018 sowie auf die weiteren Stellungnahmen vom 29.3.2018 und 9.5.2018 sowie auf die Stellungnahme der Unterhaltsvorschussstelle des Kreisjugendamtes Regensburg vom 11.6.2018 hinsichtlich der Kinder L... und J... W... wird Bezug genommen.
Nachdem der Annehmende unter laufender Bewährung steht, hat das Amtsgericht einen Bericht des Bewährungshelfers beim Landgericht Regensburg eingeholt. Auf den Bericht vom 4.4.2018 wird Bezug genommen. Hinsichtlich der laufenden Bewährung hat das Amtsgericht das Verfahren 2 .../ 15 des Amtsgerichts Kelheim beigezogen.
Das Amtsgericht hat den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt.
Auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 17.4.2018 wird Bezug genommen.
Ferner hat das Amtsgericht am 16.5.2018 einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis hinsichtlich des Annehmenden erholt, auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
Des Weiteren wird Bezug genommen auf den Vermerk über die gerichtliche Anhörung der Kinder C..., M... und T... vom 6.7.2018 sowie auf den Vermerk über die Sitzung des Amtsgerichts Kelheim vom 6.7.2018, in der der Annehmende und die Beteiligte J... F... sowie die Vertreterin des Jugendamtes und die Verfahrensbeiständin angehört wurden.
Mit Beschluss vom 18.7.2018 hat das Amtsgericht Kelheim den Antrag des Annehmenden auf Annahme der Kinder C... F..., M... F... und T... F... abgelehnt.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:
Die beabsichtigte Adoption sei dem Kindeswohl nicht dienlich, da derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Annehmende für die Adoption persönlich geeignet sei. Zudem stünden der Adoption die Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden entgegen.
Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass zwischen dem Annehmenden und den anzunehmenden Kindern ein soziales Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei.
Eine Adoption entspreche dem ausdrücklichen Willen der Kinder. Das Zusammenleben funktioniere gut. Du...