Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung eines Unterhaltstitels: Rückwirkende Herabsetzung für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Herabsetzungsantrags liegende Zeit bei Einhaltung der Monatsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit der Verweisung auf § 238 Abs. 3 Satz 4 FamFG in § 240 Abs. 2 Satz 3 FamFG die Abänderung eines Titels i.S.d. § 240 Abs. 1 FamFG auch dann auf den Zeitraum bis ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages beschränkt ist, wenn die in § 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG genannte Monatsfrist für einen Herabsetzungsantrag eingehalten ist.

 

Normenkette

FamFG §§ 240, 238 Abs. III S. 4

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 13.12.2011; Aktenzeichen 109 F 3562/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 13.12.2011 dahin abgeändert, dass dem Antragsteller unter den sonst im angefochtenen Beschluss genannten Bedingungen (Beiordnung der Rechtsanwältin und Anordnung von Ratenzahlungen) Verfahrenskostenhilfe für den Antrag vom 4.10.2011 ohne Einschränkungen bewilligt wird.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Vater der am ... 1994 geborenen Antragsgegnerin zu 1) und der am ... 1995 geborenen Antragsgegnerin zu 2).

Auf einem vom Jugendamt der Stadt ... als Beistand der Antragsgegner gestellten und am 10.12.2010 beim AG Nürnberg eingegangenen Antrag hin hat das AG - Familiengericht - Nürnberg durch den Rechtspfleger im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach §§ 249 ff. am 27.7.2011 folgenden Beschluss erlassen:

1. Der von dem Antragsgegner an die Antragstellerin ..., geboren am ... 1994, ab 1.1.2011 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a Abs. 1 BGB der 3. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit monatlich 92 EUR. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit derzeit monatlich 334 EUR.

2. Der von dem Antragsgegner an die Antragstellerin ... zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 1.10.2007 bis 31.12.2010 wird auf insgesamt 10.249,50 EUR festgesetzt.

3. Der von dem Antragsgegner an die Antragstellerin ..., geboren am ... 1995, ab 1.1.2011 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a Abs. 1 BGB der 3. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit monatlich 92 EUR. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit derzeit monatlich 334 EUR.

4. Der von dem Antragsgegner an die Antragstellerin ... zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 1.10.2007 bis 31.12.2010 wird auf insgesamt 10.249,50 EUR festgesetzt.

5. Der Wert für das Verfahren wird auf 28.515 EUR festgesetzt.

6. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

7. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Im Rubrum des Beschlusses war als Anschrift des Antragsgegners ...,... angegeben.

Nach einer Änderung dieser Anschrift durch den Zusteller wurde der Beschluss vom 27.7.2011 dem Antragsgegner zunächst am 3.8.2011 unter der Anschrift "..." durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt.

Am 17.8.2011 erfolgte eine weitere Zustellung an den Antragsteller unter der Anschrift ...

Mit einem am 4.4.2010 beim AG - Familiengericht - Nürnberg eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss des AG Nürnberg vom 27.7.2011 dahingehend abzuändern, dass er

  • an ... für die Zeit vom 1.10.2007 bis 31.8.2011 noch einen Unterhaltsrückstand von 3.490,50 EUR und ab 1.9.2011 keinen Unterhalt mehr und
  • an ... ebenfalls für die Zeit vom 1.10.2007 bis 31.8.2011 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 3.490,50 EUR und für die Zeit ab 1.9.2011 keinen Unterhalt mehr

zu bezahlen hat.

Zur Begründung dieses Antrages hat er zum Einen vorgetragen, dass er noch einem am ... 2002 geborenen Sohn aus seiner zweiten Ehe unterhaltspflichtig sei, der im Haushalt der von ihm getrennt lebenden Kindsmutter lebe.

Außerdem habe er dem Jugendamt über seine Einkünfte Auskunft erteilt und dann seiner Meinung nach einen monatlichen Unterhalt für die beiden Antragstellerinnen i.H.v. insgesamt 82,- EUR bezahlt. Irgendwelche anderen Aufforderungen des Jugendamts über eine Verpflichtung zu einer höheren Unterhaltszahlung lägen ihm nicht vor.

Der Antragsteller hat darüber hinaus seine Einkünfte und seine monatlichen Belastungen für die Zeit seit 2007 im Einzelnen dargelegt und daraus - unter Berücksichtigung von ihm geleisteter Zahlungen - einen Unterhaltsrückstand von jeweils nur noch 3.490,50 EUR für die Zeit vom 1.10.2007 bis 31.8.2011 für beide Antragsgegnerinnen errechnet.

Für den laufenden Unterhalt ab September 2011 hat er eine Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 1) seit September 2011 über ein eigenes Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis verfüge und die Antrags...

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