Entscheidungsstichwort (Thema)
Freispruch. Fluchtgefahr. Entziehungsanstalt. Auflagen. Haftbefehl. Rechtsfolgeausspruch. Untersuchungshaft. Wiederinvollzugsetzung. Tateinheit
Normenkette
BtMG § 29a; StGB § 64; StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3, § 117 Abs. 2, §§ 119, 304, 467; GG Art. 2, 104 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 14.02.2019; Aktenzeichen 20 KLs 358 Js 27080/17) |
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 21.06.2018) |
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 16.01.2018) |
Tenor
- Auf die Beschwerde des Angeklagter ... wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 20. Strafkammer - vom 14.2.2019, mit dem der Haftbefehl des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.6.2018 wieder in Vollzug gesetzt wurde, aufgehoben.
Der Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 20. Strafkammer - vom 14.9.2018 wird wieder in Kraft gesetzt.
Die im Beschluss vom 14.9.2018 erteilten Auflagen bleiben bestehen. Die dort in Ziffer 3 genannte Meldeauflage wird dahingehend ergänzt, dass sich der Angeklagte wöchentlich einmal und zwar jeweils am Mittwoch bei der Polizeiinspektion Nürnberg-West, Wallenstelnstraße 47, 90431 Nürnberg persönlich zu melden hat, beginnend nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt erstmals wieder am 13.3.2019.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Nümberg-Fürth - 20. Strafkammer - [im Folgenden; Landgericht] hat mit Beschluss vom 21.6.2018 unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.1.2018 die Untersuchungshaft des Angeklagten ... angeordnet und mit Beschluss vom 14.9.2018 diesen Haftbefehl unter den Auflagen außer Vollzug gesetzt, dass der Angeklagte unverzüglich in ... unverzüglich Wohnung nimmt, er dem Landgericht unverzüglich jeden Wohnungswechsel mitteilt und sich jeweils mittwochs bei der Polizeiinspektion Nürnberg-West, W.str. 47, 9 N. meldet Ihm wurde aufgegeben, gerichtlichen, polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vorladungen Folge zu leisten und seinen Reisepass beim Landgericht zu hinterlegen.
Auch im Fortsetzungstermin am 8.2.2019 Ist der Angeklagte vor Gericht erschienen. In dieser Sitzung wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stellte in Ihrem Plädoyer den Antrag, den Angeklagten ... wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten zu verurteilen, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB jedoch abzusehen. Der Verteidiger beantragte Freispruch und stellte den Antrag, den Haftbefehl aufzuheben und den Angeklagten zu entschädigen.
Die Hauptverhandlung wurde sodann unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf 14.2.2019 bestimmt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war der Angeklagte zu diesem Termin mit seinem Verteidiger erschienen. Der Angeklagte ... wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist wegen eingelegter Revision noch nicht rechtskräftig.
Des Weiteren hat das Landgericht am 14.2.2019 den Haftbefehl der Kammer vom 21.6.2018 nach Maßgabe des Urteils vom 14.2.2019 wieder in Vollzug gesetzt und sämtliche Beschränkungen bezüglich der Vollstreckung der Untersuchungshaft gemäß § 119 StPO aufgehoben, weil wegen der verhängten erheblichen Freiheitsstrafe ein "übersteigerter Fluchtanreiz" bestehe und der Angeklagte einen "familiären Bezug zum Ausland" habe. Im Übrigen werde zur Fluchtgefahr auf die Haftbefehlsbegründung vom 21.6.2018 Bezug genommen.
Gegen den Haftbefehl vom 14.2.2019 wendet sich der Angeklagte mit Beschwerde vom 15.2.2019 mit dem Antrag,
den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise erneut gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen.
Das Landgericht hat der Beschwerde am 18.2.2019 nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Schriftsatz vom 22.2.2019 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, da das Landgericht zu Recht mit Beschluss vom 14.2.2019 den Haftbefehl vom 21.6.2018 wieder in Vollzug gesetzt habe. Die Voraussetzung für eine Invollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liege vor. Der Angeklagte, der seine Freisprechung beantragt hatte, sei bis zuletzt davon ausgegangen, dass er freigesprochen und nicht erneut inhaftiert werde. In dieser Erwartung sei er zu jedem Fortsetzungstermin erschienen. Erst am 14.2.2019 habe er nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten realisiert, dass er dieso Freiheitsstrafe verbüßen müsse, weshalb (nun) eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei.
Der Verteidiger hat hierauf mit Schriftsatz vom 1.3.2019 erwidert.
Wegen der Einzelheiten wird auf ...