Leitsatz (amtlich)
Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtkräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht.
Verfahrensgang
AG Kleve (Entscheidung vom 21.08.2013; Aktenzeichen 10 Gs 830/13) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es verbleibt bei dem Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 21. August 2013 (10 Gs 830/13).
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 28. Juni 2013 vorläufig festgenommen und befand sich vom Folgetag an aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 29. Juni 2013 (10 Gs 830/13) in Untersuchungshaft. Unter dem 21. August 2013 ist er u. a. gegen Gestellung einer Kaution in Höhe von 10.000,00 Euro vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden. Im Anschluss an seine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen hat die Kammer am 18. November 2013 den Haftverschonungsbeschluss aufgehoben und den Haftbefehl, dessen Tatvorwurf nunmehr dem Schuldspruch entspreche, in Vollzug gesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil die in § 116 Abs. 4 StPO abschließend geregelten Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen ein Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden kann. Insbesondere lagen keine neu hervorgetretenen Umstände vor, welche im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO die Verhaftung erforderlich gemacht hätten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 1. Februar 2006 (2 BvR 2056/05, abgedruckt in StV 2006, 139 ff.) ausgeführt:
"Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben (...), gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (...). Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (...). Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach Nr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (.. ). Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (...). "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (...). Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art_ 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (...).
Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eng gesteckt (...). Denn das Gericht ist an seine Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden (...). Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (...). Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (...). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (...), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen (...).
Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtkräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar durchaus geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Str...