Leitsatz (amtlich)

Eine Gehörsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt ihrer Erhebung eine Nichtzulassungsbeschwerde noch zulässig war.

 

Normenkette

ZPO §§ 321a, 522, 525, 544

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 15 O 322/21)

 

Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerin gem. § 321 a ZPO wird verworfen.

 

Gründe

I. Die Klägerin rügt mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (Bl. 161 d.A.), das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es mit Beschluss vom 11.01.2023 (Bl. 151 d.A.) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 10.12.2021, Az. 15 O 322/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen habe und dabei einen wesentlichen Teil des klägerseits vorgetragenen Sachverhalts übergangen und daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.

Die Klägerin beansprucht Unterlassung sowie Schmerzensgeld wegen Nennung ihres Namens in einem von dem Beklagten erstatteten gerichtlich erholten Sachverständigengutachten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert, entsprechend der klägerischen Anregung auf Seite 1 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.), auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Die Klägerin hat gegen das Endurteil Berufung eingelegt, mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. aufzuheben, dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu untersagen, den vollen Nachnamen der Klägerin in dem Gutachten wiederzugeben, den Beklagten zu verurteilen, das bereits herausgegebene Gutachten wieder einzuholen und/oder eine Verpflichtung zur Pseudonymisierung des Namens der Klägerin auszusprechen sowie Schmerzensgeld und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Mit Hinweis vom 09.11.2022 hat der Senat mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung sei, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten sei, und hierzu Frist zur Stellungnahme bewilligt.

Binnen der vorgenannten Frist hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.12.2022 über ihren Prozessbevollmächtigten vorgetragen, dass ihr nach Einreichung ihrer Berufung bekannt geworden sei, dass das Gutachten des Beklagten nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei und der Sachverhalt der Klägerin, gemäß dem Gutachterauftrag, gar nicht habe behandelt werden hätte dürfen und damit eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung des Nachnamens der Klägerin im Zusammenhang mit hoch sensiblen Daten des sexuellen Missbrauchs, religiöser Orientierung und Gesundheitszustands dem Grunde nach nicht habe gegeben sein können. Als Anlage K6 hat sie dazu eine Abschrift einer Beweisanordnung vom 16.08.2022 des Bayerischen Landessozialgerichts vorgelegt.

Mit Beschluss vom 11.01.2023 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Der Beschluss des Senats vom 11.01.2023 wurde der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 13.01.2023 zugestellt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (Blatt 161 der Akte) eingelegten Gehörsrüge.

Sie stellt nunmehr den Antrag,

1. den Prozess gem. § 321a Abs. 5 fortzuführen,

2. den Beschluss vom 11.01.2023 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

I. Das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 10.12.2021, Az.: 15 O 322/21, wird aufgehoben.

II. Dem Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt den vollen Nachnamen der Klägerin in dem Gutachten nach Beweisanordnung des Sozialgerichts Regensburg vom 09.06.2020 Az. S 13 VG 14/18 wiederzugeben.

III. Der Beklagte wird verpflichtet bereits herausgegebene Gutachten wieder einzuholen und/oder eine Verpflichtung zur Pseudonymisierung des Namens der Klägerin auszusprechen, insbesondere im Hinblick auf das dem Sozialgericht Regensburg im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 13 VG 14/18 eingereichtem Gutachten.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 5.000,00 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen

V. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.375,88 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, zzgl. 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Klägerin begründet ihre Gehörsrüge damit, dass die Frage des Vorliegens einer Rechtsgrundlage in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin, unabhäng...

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