Leitsatz (amtlich)
Eine Stellungnahme, die ein in erster Instanz bestellter Verfahrensbeistand in dem Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren über eine beabsichtigte Beschwerde eines anderen Beteiligten einer Kindschaftssache abgibt, löst keine erneute Vergütung gem. § 158 c Abs. 1 FamFG aus, da dieses Verfahren keinen "Rechtszug" i.S. des § 158 c Abs. 1 FamFG darstellt.
Normenkette
FamFG § 76 Abs. 1, § 158c Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 103 F 4366/22) |
Tenor
Die Erinnerung des Verfahrensbeistands gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.05.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der in der ersten Instanz in einem Verfahren zur elterlichen Sorge für die beiden Kinder S... und D... I... bestellte Verfahrensbeistand beantragte mit Schriftsatz vom 07.03.2024 beim Oberlandesgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 7 UF 85/24 die Vergütung für seine Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Höhe von 1.100 EUR festzusetzen.
Unter dem Aktenzeichen 7 UF 85/24 ist beim Oberlandesgericht Nürnberg ein Verfahren erfasst, das mit dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter vom 19.01.2024 adressiert an das Amtsgericht, überschrieben mit "Verfahrenskostenhilfeantrag und Beschwerde", eingeleitet wurde. Dieser wurde am 25.01.2024 an das Oberlandesgericht weitergeleitet. Mit Verfügung vom selben Tag wurde sämtlichen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahrenskostenhilfeantrag bis zum 12.02.2024 gewährt. Der Verfahrensbeistand, das Jugendamt sowie die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters gaben hierzu Stellungnahmen ab. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter wurde seitens des Senats mit Beschluss vom 04.03.2023 zurückgewiesen.
Der Festsetzungsantrag des Verfahrensbeistands wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14.05.2024 durch den Kostenbeamten des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Dieser führt aus, dass einem im Beschwerdeverfahren tätigen Verfahrensbeistand zwar grundsätzlich ein Vergütungsanspruch zustehe, jedoch ein solches beim Oberlandesgericht weder anhängig war noch ist. In der Sache sei noch kein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht anhängig gewesen, sondern lediglich ein Verfahren zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Inhaltlich verweist der Kostenbeamte auf eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Oberlandesgericht vom 12.04.2024, die ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vergütung für den Verfahrensbeistand in dieser Fallkonstellation nicht angefallen sei. Im Hinblick auf die Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der zuständigen Bezirksrevisorin vom 12.04.2024 sowie den Beschluss vom 14.05.2024 Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 14.05.2024 zugestellten Beschluss legte der Verfahrensbeistand mit Schriftsatz vom 22.05.2024, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Erinnerung ein und beantragt, den Beschluss des Oberlandesgerichts 7 UF 85/24 vom 14.05.2024 aufzuheben und die gemäß Festsetzungsantrag vom 07.03.2024 beantragte Vergütung als Verfahrensbeistand festzusetzen und auszuzahlen. Er führt aus, der Verfahrensbeistand sei für die Kinder im gesamten Instanzenzug beigeordnet und auch die Stellungnahme in einem VKH-Prüfungsverfahren stelle die Wahrnehmung der Interessen der Kinder einem gesonderten (Verfahrenskostenhilfeprüfungs-)Verfahren dar. Diese Tätigkeit sei nach dem formellen Abschluss der ersten Instanz erfolgt. Von dem Oberlandesgericht sei ein gesondertes Aktenzeichen vergeben worden. Der Verfahrensbeistand sei auch vom Oberlandesgericht konkludent beauftragt worden, in diesem gesonderten Verfahren tätig zu werden, da ihm der Verfahrenskostenhilfeantrag und Beschwerdeschriftsatz vom 19.01.2024 zur Stellungnahme bis zum 12.02.2024 zugeleitet worden sei. Hätte das Oberlandesgericht keine Stellungnahme gewollt, wäre lediglich die Mitteilung erfolgt, dass die Antragsschrift vom 19.01.2024 nur zur Kenntnis übersandt werde und eine Stellungnahme eben nicht erwartet werde. Ein Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sei ein eigenständiges Gerichtsverfahren, dessen Vergütung für den die Partei vertretenden Anwalt gesetzlich geregelt ist. Die Argumentation, dass das Verfahrenskostenhilfeverfahren an sich gerichtskostenfrei für die Antragstellerseite ist, könne nicht dazu führen, dass der nicht dem Gericht zugehörige Verfahrensbeistand keine Vergütung für seine Arbeit beanspruchen könne. Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sei auch nicht wie ein Neben- oder Zwischenstreitigkeit zu sehen, da die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe (hier ablehnend) in der Beschwerdeinstanz den Instanzenzug beendet und die Tätigkeit des Verfahrensbeistands, jedenfalls hier nach Abschluss der ersten Instanz und vor dem Beschwerdegericht erfolgte.
II. 1. Die Erinnerung des Verfahrensbeistands ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kann gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden (§ 57 Abs. 7 FamGKG), daher find...