Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestellung des Verfahrensbeistandes bedarf keines besonderen Bestellungsaktes. Sie kann auch konkludent erfolgen.
2. Im Beschwerdeverfahren entsteht der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes sobald er im Kindesinteresse tätig wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er die Beschwerde mit Begründung zur Kenntnis nimmt.
Normenkette
FamFG § 158 Abs. 3, 7 S. 2, § 158 S. 3
Verfahrensgang
AG Neumarkt i.d. OPf. (Aktenzeichen 004 F 132/11) |
Tenor
Auf die Erinnerung der Mutter des betroffenen Kindes wird der Kostenansatz des OLG Nürnberg vom 15.9.2014 (Rechnungs- nummer:...; KSB-Nummer ..., Sollstellung durch LJK 18.9.2014) dahingehend abgeändert, dass die Mutter des betroffenen Kindes der Staatskasse 350 EUR zu erstatten hat.
Gründe
I. Aufgrund der Anregung des Ergänzungspflegers des betroffenen Kindes S. D., geb. am ..., hat das AG Neumarkt i.d. OPf. unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 ein Verfahren wegen elterlicher Sorge eingeleitet. Mit Beschluss vom 19.4.2011 bestellte das AG in diesem Verfahren Frau Dipl.-Soz. Päd. A. D. Z. zur Verfahrensbeiständin für das Kind und übertrug ihr auch die Aufgabe, mit den Eltern, der Pflegemutter sowie weiteren Bezugspersonen des Kindes Gespräche zu führen.
Mit Schriftsatz vom 18.2.2013 hat der Vater des Kindes im Verfahren 4 F 132/11 zum einen beantragt, ihm Teilbereiche der elterliche Sorge für das Kind zu übertragen, und zum anderen, ihm einen wöchentlichen Umgang mit dem Kind einzuräumen. Im Anhörungstermin vom 22.2.2013 ordnete das AG mit Beschluss an, dass wegen des Umgangs ein Verfahren mit neuem Aktenzeichen eingeleitet wird. Anschließend schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung zur Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind, welche seitens des Gerichts gebilligt wurde. Bezüglich des Umgangsverfahrens wurde sodann eine neue Akte mit dem Aktenzeichen 4 F 152/13 angelegt. In diesem Umgangsverfahren (Az. 4 F 152/13) bestellte das AG mit Beschluss vom 4.3.2013 Frau Dipl.-Soz. Päd. A. D. Z. für das Kind als Verfahrensbeiständin und übertrug ihr neben dem originären Wirkungskreis auch die Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Einen gleich lautenden Beschluss erließ das AG am gleichen Tag auch im Verfahren 4 F 132/11.
Im Verfahren 4 F 132/11 hat das AG Neumarkt i.d. Opf. mit Verfügung vom 18.10.2013 einen Anhörungstermin auf den 8.11.2013 bestimmt und hierzu auch die Verfahrensbeiständin geladen. Im Rubrum der Verfügung war angegeben "In der Familiensache D., S. wg. Elterl. Sorge (Ri)". Nach Durchführung des Termins, zu dem die Verfahrensbeiständin nicht erschienen ist, hat das AG mit Beschluss vom 11.11.2013 unter dem Aktenzeichen 4 F 132/11 den Umgang des Vaters mit dem Kind neu geregelt. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbeiständin am 13.11.2013 zugestellt. Gegen den Beschluss vom 11.11.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Kindes in deren Namen mit Schriftsatz vom 12.12.2013 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Dieser Schriftsatz ist der Verfahrensbeiständin am 3.1.2014 zugestellt worden. Auch die in der Folgezeit im Beschwerdeverfahren (OLG Nürnberg, Az. 7 UF 1819/13) eingegangenen Schriftsätze und Schreiben sind der Verfahrensbeiständin jeweils übermittelt worden. Entgegen der entsprechender Anordnung ist der Verfahrensbeiständin jedoch die Ladung zum Anhörungstermin vor dem OLG am 5.2.2014 nicht zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4.2.2014 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter die Beschwerde schließlich vor der Durchführung des Termins zurückgenommen. Das OLG hat daraufhin mit Beschluss vom 6.2.2014 ausgesprochen, dass die Mutter des Kindes die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Mit Beschluss vom 12.9.2014 hat das OLG auf Antrag der Verfahrensbeiständin die an sie für das Beschwerdeverfahren 7 UF 1819/13 zu zahlende Vergütung auf 550 EUR festgesetzt und anschließend die Auszahlung angeordnet. Mit Kostenansatz des Beschwerdegerichts vom 15.9.2014 verlangt die Staatskasse von der Mutter die an die Verfahrensbeiständin für das Beschwerdeverfahren ausbezahlte Vergütung von 550 EUR erstattet. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter Erinnerung gegen die Kostenberechnung der Landesjustizkasse Bamberg vom 18.9.2014, mit der die Landesjustizkasse Bamberg den Erstattungsbetrag von 550 EUR bei der Mutter angefordert hat, und den Beschluss des OLG Nürnberg vom 6.2.2014 eingelegt. Dies ist, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Kindes auf telefonische Nachfrage erklärte, als Erinnerung gegen den der Kostenberechnung vom 18.9.2014 zugrundliegenden Kostenansatz des OLG Nürnberg vom 15.9.2014 zu verstehen.
Der Kostenbeamte und die Staatskasse, letztere vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem OLG Nürnberg, erhielten Gelegenheit zur Kostenerinnerung der Mutter des Kindes Stellung zu nehmen. Sie haben der Erinnerung nicht abgeh...