Leitsatz (amtlich)

1.) Besteht trotz Einhaltung der Vorgaben der maßgeblichen DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass bei einer Sportveranstaltung Rechtsgüter anderer verletzt werden können, so ist der zur Verkehrssicherung Verpflichtete gehalten, die erkennbare Gefahrenquelle im Rahmen der Zumutbarkeit zu beseitigen, insbesondere dann, wenn die Veranstaltung die nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit der Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen mit sich bringt.

2.) Von einem aus dem Spielfeld in die Zuschauerränge geschleuderten Eishockeypuck geht eine offenkundige Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen für die Zuschauer des Spiels aus.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § § 249 ff; ZPO § 291

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 3 O 1702/10 (4))

 

Gründe

I. Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die der Klägerin während eines von der Beklagten veranstalteten Eishockeyspiels durch einen aus dem Spielfeld herausgeschlagenen Puck, der die Klägerin am Kopf traf, entstanden sind.

Die Beklagte veranstaltete 2008 im Rahmen des Spielbetriebs der Deutschen Eishockeyliga in einem Stadion der Streithelferin Eishockeyspiele. Das Stadion entspricht den Vorgaben der DIN 18036. Die Klägerin befand sich am 27.11.2008 als Zuschauerin während eines Eishockeyspiels auf der Tribüne des Stadions. Aus dem laufenden Spielbetrieb heraus irrte der Eishockeypuck in Richtung der Zuschauerränge ab.

Die Klägerin behauptet, der Puck habe sie am Kopf getroffen. Dadurch habe sie erhebliche Augen- und Kopfverletzungen mit Einblutungen im rechten Auge erlitten, was bis heute zu Sehstörungen führe.

Die Beklagte bestreitet eine Verletzung der Klägerin durch den geschilderten Vorfall. Sie verneint eine Haftung auch dem Grunde nach, da sie mit Einhaltung der DIN 18036 ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt habe.

Mit Endurteil vom 18.3.2015, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, hat das LG Regensburg nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und die beantragte Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, das LG habe seinem Urteil fälschlicherweise eine Gefährdungshaftung der Beklagten zugrunde gelegt. Sie meint, das Erstgericht habe aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststellen dürfen, dass die Klägerin durch den Puck verletzt worden sei. Darüber hinaus sei das LG zu Unrecht von einer generellen Gefahr von abirrenden Pucks für die Zuschauer von Eishockeyspielen ausgegangen.

II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG Regensburg vom 18.3.2015 - 3 O 1702/10 (4), gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

III. Die Beklagte hat keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des LG begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin durch einen Eishockeypuck verletzt worden ist und dies auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten als Veranstalterin des Eishockeyspiels zurückzuführen ist, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB. Auf die zutreffenden Darlegungen im Ersturteil wird Bezug genommen.

Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Bewertung.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend zu den Entscheidungsgründen des LG noch Folgendes auszuführen:

1.) Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nach Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin am 27.11.2008 durch einen aus der Spielfläche herausgeschlagenen Puck oberhalb des Auges getroffen und dabei verletzt worden ist. Dies wurde von der informatorisch angehörten Klägerin so geschildert und vom Zeugen L. bestätigt. Dass der Zeuge L. die Spielsituation, die zum Abirren des Pucks führte, anders in Erinnerung hatte als auf der in Augenschein genommenen DVD festgehalten, rechtfertigt ke...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?