Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Festsetzung einer Räumungsfrist im Wohnungszuweisungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Festsetzung einer Räumungsfrist im Hauptsacheverfahren über die Zuteilung der Ehewohnung wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 16 Abs. 1 S. HausrVO). § 16 Abs. 1 FGG ist nicht anwendbar.

Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist daher unzulässig, wenn die vom Gericht im Hauptsacheverfahren (nicht in einer einstweiligen Anordnung nach § 13 Abs. 4 HausrVO) festgesetzte Räumungsfrist vor Eintritt der Rechtskraft abläuft.

 

Normenkette

HausrVO § 16 Abs. 1 S. 1; HausrVO § 13 Abs. 4; FGG § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 30.08.1999; Aktenzeichen 4 F 750/99)

 

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Erlangen vom 30.08.1999 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 02.09.1998, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, geschieden. Die Beteiligten wohnen weiterhin in dem ihnen gemeinsam gehörenden Anwesen T. in E..

Die Antragstellerin hat beantragt, ihr das genannte Anwesen zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Weiterhin hat sie in erster Instanz den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, daß ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Anwesen zugewiesen wird. Im Termin vom 18.08.1999 verhandelten die Parteien zur Sache. Es wurde ihnen bekanntgegeben, „daß eine Entscheidung schon zur Hauptsache im Bürowege ergehen wird”.

Durch Beschluß vom 30.08.1999 wurde der Antragstellerin das Anwesen T. in E. zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Weiter wurde bestimmt, daß der Antragsgegner das Anwesen bis spätestens 30.09.1999 zu räumen und geräumt an die Antragstellerin herauszugeben hat. Die Antragstellerin wurde verurteilt, an den Antragsgegner eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 800,– DM zu zahlen.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren vorläufig einzustellen.

Die Antragstellerin hat wegen der Höhe der Ausgleichszahlung ebenfalls Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, da ein vollstreckbarer Räumungstitel bisher nicht vorliegt.

Nach § 16 Abs. 1 FGG werden zwar Verfügungen eines Richters im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Bekanntgabe an die Betroffenen sofort wirksam, aber diese Bestimmung ist auf Verfahren über die Zuteilung der Ehewohnung nicht anzuwenden, da in § 16 Abs. 1 Satz 1 Hausratsverordnung bestimmt ist, daß die Verfügungen erst mit Rechtskraft wirksam werden. In § 16 Abs. 3 der Hausratsverordnung ist bestimmt, daß die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung stattfindet.

Eine Auslegung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, daß durch die Bestimmung einer Räumungsfrist gleichzeitig eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, verbietet sich im vorliegenden Falle, da den Parteien im Termin mitgeteilt wurde, daß eine Entscheidung „schon zur Hauptsache” ergehen wird. Hieraus wird deutlich, daß das Erstgericht keine einstweilige Anordnung erlassen wollte, sondern in der Hauptsache entschieden hat.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da Gerichtskosten nicht anfallen und eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der einen Partei auf die andere Partei nicht der Billigkeit entspricht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 951415

FamRZ 2000, 1104

FuR 2000, 295

NJW-RR 2000, 225

NZM 2000, 157

OLGR-MBN 2000, 107

www.judicialis.de 1999

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