Leitsatz (amtlich)

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit sowohl Anrechte als Zeitsoldat als auch als Beamter auf Widerruf bei verschiedenen Dienstherren erworben, so sind beide Dienstherren anteilig heranzuziehen.

 

Normenkette

VersAusglG § 16 Abs. 2-3, § 44 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 13.11.2012; Aktenzeichen 114 F 806/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern wird Abs. 1 der Nr. 2. des Tenors des Beschlusses des AG Nürnberg -Abteilung für Familiensachen -vom 13.11.2012 - 114 3 F 806/11 wie folgt abgeändert und neugefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, Vers. Nr.:..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,0441 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2011, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Bund - Wehrbereichsverwaltung Süd- zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Vers. Nr ... ein Anrecht i.H.v. 34,06 EUR monatlich, bezogen auf den 28.2.2011, begründet. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen; er entspricht 1,2520 Entgeltpunkten.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Freistaat Bayern - Landesamt für Finanzen - zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Vers. Nr ... ein Anrecht i.H.v. 15,93 EUR monatlich, bezogen auf den 28.2.2011, begründet. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen; er entspricht 0,5855 Entgeltpunkten.

Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.460 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ... geborene Antragsteller und die am ... geborene Antragsgegnerin, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 5.8.2005 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Wendelstein die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die beiden minderjährigen Kinder ..., geboren am 19.10.2005, und ..., geboren am 7.8.2008, hervorgegangen.

Aufgrund des Scheidungsantrags des Antragstellers vom 28.2.2011, der der Antragsgegnerin am 25.3.2011 zugestellt worden ist, wurde die Ehe mit Endbeschluss des AG Nürnberg vom 13.11.2012 geschieden. Insoweit ist die Entscheidung seit 5.2.2013 rechtskräftig.

Der Antragsteller war während der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeit (1.8.2005 bis 28.2.2011) zunächst bis 31.3.2008 als Soldat auf Zeit tätig und nach einer Beschäftigung bei der ... vom 5.5.2008 bis 31.8.2008 ab 1.10.2008 im Polizeidienst als Beamter auf Widerruf beim Freistaat Bayern.

Den Versorgungsausgleich regelte das AG in Nr. 2. des Endbeschlusses vom 13.11.2012 wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der deutschen Rentenversicherung Nordbayern, (Vers. Nr ...) ein Anrecht i.H.v. 0,0441 Entgeltpunkten, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2011, übertragen. Ferner wird im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ein Anrecht i.H.v. 11.067,87 EUR entsprechend 1,8375 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auf das bestehende Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2011 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 3,3509 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 58 240576 S 002 bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 28.2.2011, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ... Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr ...) findet nicht statt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ... Lebensversicherung a.G. findet nicht statt.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... a.G. (Vers. Nr ...) findet nicht statt.

Der Beschluss des AG Nürnberg vom 13.11.2012 ist der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern am 22.11.2012 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 30.11.2012, das beim AG Nürnberg am 7.12.2012 eingegangen ist, hat diese gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Beschluss vom 4.6.2012 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im genannten Endbeschluss aufzuheben und den Versorgungsausgleich neu zu regeln.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, das AG habe die Anwartschaften des Ant...

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