Leitsatz (amtlich)
Da die Auslegung der Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK durch den EGMR in der Entscheidung vom 17.12.2009 den Regelungen der §§ 67d, 2 Abs. 6 StGB und Art. 2 Abs. 2 GG sowie den tragenden Gründen der mit Gesetzeskraft versehenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 109, 133 widerspricht und eine Konkordanz im Wege zulässiger Auslegung nicht hergestellt werden kann, steht der Inhalt dieser Entscheidung einer Anordnung der Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung mangels Bindungswirkung nicht entgegen (Fortführung Senatsbeschluss vom 24.6.2010 - 1 Ws 315/10).
Nachgehend
Tenor
In der Maßregelvollzugssache
wegen sexueller Nötigung u.a.
hier: sofortige Beschwerde gegen die Anordnung des Weitervollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erlässt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten R.M. gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R. mit dem Sitz in S. vom 4. Juni 2010 (StVK 209/94) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit fünf jüngeren Geschwistern in einem behüteten Elternhaus aufgewachsen. Nach dem qualifizierenden Hauptschulabschluss und einer kurzzeitigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter schloss er eine Maurerlehre mit der Gesellenprüfung ab. Am 4.1.1982 wurde er zur Ableistung seines Wehrdienstes nach M. einberufen. Während dieser Zeit wurde er Vater einer Tochter und ging mit der Kindsmutter am 19.8.1982 die Ehe ein.
Nachdem er im Frühjahr 1982 mehrfach Damenwäsche aus Gärten und von einem Balkon entwendet hatte, um sich daran sexuell zu befriedigen, verurteilte ihn das Amtsgericht am 7.2.1983 wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Geldstrafe. In der Zeit vom 19.8.1982 bis 22.3.1983 beging der Angeklagte in sieben Fällen gravierende Übergriffe auf ihm unbekannte Mädchen und junge Frauen, die er zufällig auf der Straße oder bei anderen Gelegenheiten antraf. Dabei lauerte er seinen Opfern auf oder verfolgte sie, um sie sodann überraschend anzufallen und die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit Gewalt zu erzwingen. Nachdem er zunächst am 19.8. und 28.8.1982 an der heftigen Gegenwehr einer 16-jährigen Fahrradfahrerin und einer 13 Jahre alten Festzeltbesucherin gescheitert war, zog er am 5.10.1982 gegen 19.15 Uhr eine 16-jährige Schülerin auf dem Rückweg aus einem Schwimmbad von ihrem Fahrrad, fesselte sie und erzwang u.a. durch einen Schlag in das Gesicht die Duldung des Geschlechtsverkehrs. Das Opfer wurde durch die Tat erheblich traumatisiert. Weitere am 7.1., 25.1., 28.1. und 22.3.1983 unternommene Versuche mit einem 14-jährigen Mädchen auf dem Heimweg von der Turnhalle, einem 12-jährigen Mädchen auf einem Friedhof, einer 18 Jahre alten Fußgängerin auf einer Landstraße und einem 14-jährige Mädchen im Eingangsbereich eines Hochhauses den Geschlechtsverkehr zu erzwingen schlugen aufgrund der heftigen Gegenwehr der Opfer fehl. Dabei kam es bei den Geschädigten teilweise zu erheblichen multiplen Verletzungen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 23.3.1982 in Untersuchungshaft genommen und am 24.8.1983 durch das Landgericht S. (Az. 1 KLs 11 Js 3771/83) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchter Vergewaltigung in vier Fällen davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung u.a. unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts M. vom 7.2.1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In der Folge befand sich der Beschwerdeführer bis zum 20.3.1988 in Strafhaft. Während dieser Zeit wurde seine Ehe geschieden.
Nach seiner Entlassung lebte der Beschwerdeführer wieder bei seinen Eltern und nahm eine Beziehung zu einer 20-jährigen Frau auf, mit der er ein gemeinsames Kind hat. Nachdem er am 1.8.1988 eine Arbeitsstelle als Maurer antreten konnte, überfiel er am 4.8.1988 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle maskiert eine 18-jährige Zeitungsausträgerin, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Nachdem sein Vorhaben an der Gegenwehr der jungen Frau gescheitert war, setzte er die Fahrt zu seiner Arbeitsstelle fort. Am Morgen des 5.8.1988 unterbrach er die Fahrt zu seiner Arbeitsstelle, um einer 48-jährige Hausfrau zu folgen und sie während ihres Frühsports zu überfallen. Dabei trat er zunächst in exhibitionistischer Weise auf und zwang sein Opfer schließlich mit Gewalt dazu, gravierende sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen und deren Vornahme an sich zu dulden. Anschließend begab er sich zu seiner Arbeitsstelle, wo er noch am selben Tag festgenommen werden konnte. Am 31.1.1989 verurteilte ihn das Landgericht W. aufgrund dieser Vorfälle wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die d...