Leitsatz (amtlich)

§ 11 Abs. 2 EEG stellt keine Spezialregelung dar, die Anlagen, die auf Gebäuden angebracht sind, von den Einschränkungen des § 11 Abs. 3 und 4 EEG ausnimmt.

Deshalb ist der Netzbetreiber nur dann uneingeschränkt zur Vergütung verpflichtet, wenn das Gebäude vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist.

 

Normenkette

EEG § 11

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 1 O 2380/06)

 

Gründe

1. Bei der Klärung der Verpflichtung des Netzbetreibers zur Abnahme von Energie, die unter den Voraussetzungen des EEG erzeugt werden soll, besteht zwischen den zukünftigen Anlagebetreibern und dem Netzbetreiber bereits vor der Errichtung der Anlage ein Rechtsverhältnis, das eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten bildet, wenn der zukünftige Anlagenbetreiber über das erforderliche Grundstück verfügt und die Planung soweit gediehen ist, dass die Errichtung der Anlage bevorsteht. In einem solchen Fall begründen die erheblichen zu erbringenden Investitionen auch das erforderliche Feststellungsinteresse (BGH NJW-RR06, 1485 ff.).

So liegt der Fall hier. Die Klage ist daher grundsätzlich zulässig und bedürfte nur in der Formulierung einer Klarstellung, denn die Anlagen sind - entgegen der missverständlichen Formulierung im Antrag - gerade noch nicht installiert.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - die geplanten Anlagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten als Netzbetreiber, den erzeugten Strom zu den Mindestsätzen des § 11 EEG abzunehmen, nicht erfüllt.

Die Berufung greift das Ersturteil lediglich in zwei Punkten an.

Zum einen vertritt die Klägerin die Auffassung, § 11 Abs. 2 EEG bestimme abschließend die Verpflichtung des Netzbetreibers, Strom aus solarer Strahlungsenergie, der aus Anlagen, welche auf Gebäuden angebracht sind, stammt, zu den dort genannten Sätzen abzunehmen, ohne dass die Einschränkungen in den Abs. 3 und 4 der Vorschrift zu beachten wären. Zum anderen behauptet die Klägerin, die Einschränkungen der Abs. 3 und 4 träfen auf ihr Projekt deswegen nicht zu, weil die von ihr geplanten Anlagen auf Schattengewächshäusern angebracht werden sollten und die Errichtung dieser Gewächshäuser den vorrangigen Zweck des Projektes darstelle.

Beide Argumentationen tragen nicht.

a) Für die Auslegung des Abs. 2 der Vorschrift als Spezialregelung zu Abs. 3 gibt weder der Wortlaut der Regelungen noch ihre systematische Stellung zueinander einen tragfähigen Anhalt. Auch der Gesetzeszweck gebietet eine Auslegung im Sinne des klägerischen Vortrages nicht.

aa) Mit der Klägerin geht der Senat davon aus, dass § 11 Abs. 1 EEG zunächst grundsätzlich für alle Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie eine Vergütung von mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde festschreibt. Diese Grundnorm erfährt jedoch in den folgenden Absätzen der Vorschrift Erweiterungen und Einschränkungen.

bb) Eine solche Erweiterung, auf die sich auch die Klägerin stützt - nämlich eine Erhöhung der grundsätzlich zu bezahlenden Vergütung für den Strom aus Photovoltaikanlagen, die auf Gebäuden- oder Lärmschutzwänden angebracht sind - regelt Abs. 2 der Vorschrift. Einen Hinweis darauf, dass die Installation auf einem Gebäude nicht nur die Grundvergütung erhöht, sondern die Anlage darüber hinaus von den Einschränkungen der Abs. 3 und 4 der Vorschrift ausnimmt, enthält die Regelung allerdings nicht. ...

cc) Abs. 3 der Vorschrift enthält nun solche Einschränkungen und knüpft die grundsätzliche Verpflichtung zur Bezahlung einer Mindestvergütung an weitere Voraussetzungen, wenn die Photovoltaikanlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist.

(1) Damit befasst er sich nicht mit der Höhe der Mindestvergütung im allgemeinen (Abs. 1) und im Besonderen (Abs. 2), sondern stellt nunmehr Voraussetzungen auf, die Anlagen erfüllen müssen, um überhaupt der Regelung einer Mndestvergütungspflicht zu unterliegen.

Solche zusätzlichen Anforderungen sind - nach dem Wortlaut des Abs. 3 - nur dann nicht zu erfüllen, wenn die Anlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist.

(2) Der Begriff der baulichen Anlage ist weiter als der Begriff des Gebäudes, umfasst diesen jedoch.

Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Definition des Gebäudebegriffes in Abs. 2 der Vorschrift, in der Gebäude als bestimmte Formen der baulichen Anlagen beschrieben werden.

(3) Weder der Wortlaut noch die Stellung der Absätze der Vorschrift zueinander geben daher einen Anhalt dafür, dass die Einschränkungen des Abs. 3 grundsätzlich nicht in Betracht kommen, soweit Solaranlagen auf Gebäuden angebracht sind.

dd) Auch der Gesetzeszweck gebietet eine...

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