Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich für spätere Leistungsstufen
Leitsatz (amtlich)
Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe bewilligt, umfasst diese in der Regel auch für die spätere Bezifferung der Leistungsstufe. Aus der vorläufigen Streitwertfestsetzung für die noch nicht bezifferte Klage kann nur bedingt auf eine Beschränkung der Bewilligung für den späteren Leistungsantrag geschlossen werden.
Es kann dahinstehen, ob in Fällen ersichtlich unbegründeter späterer Hauptsacheanträge eine nachträgliche Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung zulässig ist.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Ansbach (Aktenzeichen 3 F 234/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des AG – FamG – Ansbach vom 24.9.2001 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 2.10.2001 aufgehoben.
Gründe
I. Dem Kläger wurde mit Beschluss des AG – FamG – Ansbach vom 17.5.1999 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zugewinnstufenklage bewilligt.
Nach Erledigung der Auskunftsstufe hat der Kläger dem bislang unbezifferten Zugewinnausgleichszahlungsantrag mit 31.480,08 DM beziffert. Diesen Antrag hat das AG nur formlos zur Stellungnahme innerhalb des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens herausgegeben. Es hat alsdann Prozesskostenhilfeprüfungstermin bestimmt und an die Parteien eine vorläufige Berechnung des Zugewinnausgleichs über 31.713,66 DM herausgegeben. In dem Termin, zu dem lediglich das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war, wurde als Zeuge der Sohn der Beklagten uneidlich zu einer Genussrechtsanlage über 10.000 DM vernommen. Mit Beschluss vom 24.9.2001 hat das AG „für das weitere Verfahren und dem Antrag im Schriftsatz vom 6.6.2001” dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 1.10.2001, mit welcher er beantragt, den Beschluss des AG Ansbach vom 24.9.2001 aufzuheben und dem Kläger für das weitere Verfahren und den Antrag im Schriftsatz vom 6.6.2001 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung trägt der Kläger insbesondere vor, die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe erfasse auch die Leistungsstufe.
Die Beklagte beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist sachlich begründet. Das AG hat mit Beschl. vom 17.5.1999 für den Stufenklageantrag Prozesskostenhilfe bewilligt. Diese Bewilligung erfasste somit auch die bislang unbezifferte Leistungsstufe. Damit ist Prozesskostenhilfe auch für die spätere bezifferte Klageerhebung bereits bewilligt (vgl. Philippi bei Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 37; ferner OLG München v. 3.2.1994 – 12 WF 514/94, OLGReport München 1994, 130 = FamRZ 1994, 1184, jeweils m.w.N.). Auch aus der mit Beschluss des OLG vom 20.4.2000 vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 5.000 DM einschließlich der noch nicht bezifferten Leistungsklage kann nicht entnommen werden, dass der spätere Zahlungsantrag von diesem Streitwert nicht umfasst ist, da dieser nur mit einem Teilbetrag der späteren Hauptsacheklage bemessen wurde. Der vorliegende Klageantrag ist auch nicht von vornherein aussichtslos, wie die vom AG den Parteien übersandte vorläufige Berechnung eines Zugewinnausgleichs ergibt. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre aber über eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Leistungsantrag aus der Sicht des AG zu entscheiden gewesen. Dieses konnte auch nicht im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die Beweisaufnahme vornehmen.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die grundsätzliche Ausdehnung einer Prozesskostenhilfebewilligung für eine Stufenklage auch für ersichtlich unbegründete spätere Hauptsacheanträge gilt und ob in derartigen Fällen eine nachträgliche Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung zulässig ist.
Der Beschluss des AG vom 24.9.2001 war daher aufzuheben. Eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den bezifferten Klageantrag vom 6.6.2001 bedurfte es nicht, da für diesen Antrag bereits mit Beschl. vom 17.5.1999 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Kleinknecht VorsRiOLG, Weikl RiOLG, Dr. Söllner RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108354 |
FamRZ 2002, 1193 |
EzFamR aktuell 2002, 186 |
NJOZ 2002, 927 |
OLGR-MBN 2002, 115 |