Leitsatz (amtlich)

Die ungleiche Teilung von Versorgungspunkten durch die Umrechnung in Kapitalwerte zur Bestimmung des Ausgleichswerts eines bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung erworbenen Anrechts verstößt weder gegen den Halbteilungsgrundsatz gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG noch gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 VersAusglG.

 

Normenkette

VersAusglG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, §§ 11, 45 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 18.11.2014; Aktenzeichen 4 F 94/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vom 23.12.2014 wird Nr. 2 des Endbeschlusses des AG - Familiengericht - Erlangen vom 18.11.2014 im siebten Absatz (betreffend das Anrecht der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 19,03 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 3.2.2014, bezogen auf den 31.1.2014, übertragen."

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.260 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Endbeschluss des AG - Familiengericht - Erlangen vom 18.11.2014 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Neben dem Ausgleich weiterer Anrechte wurde durch das Familiengericht hinsichtlich eines Anrechts der Antragstellerin aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen gemeinden festgestellt, dass ein Ausgleich nicht stattfindet.

Gegen diesen der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden am 3.12.2014 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 23.12.2014 eingegangenen Beschwerde.

Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden macht geltend, dass das AG den Ausgleichsbetrag in Versorgungspunkten als korrespondierenden Kapitalwert in Euro angesetzt habe und deshalb unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich abgesehen habe.

Nach den vorliegenden Auskünften des Versorgungsträgers hat die Antragstellerin während der Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse - ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 47,38 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19,03 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.986,53 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Endbeschluss, die diesem vorausgegangenen Auskünfte der Versorgungsträger und die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Gegen die Ankündigung des Senats, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben.

II. Die gem. §§ 58 ff., 63 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

Aufgrund des seit 2009 durchzuführenden Hin- und Herausgleichs ist eine Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich möglich (BGH FamRZ 2011, 547, a.A. OLG Dresden, Beschl. v. 1.12.2014 - 20 UF 845/14, zitiert nach juris), soweit sich nicht etwa im Hinblick auf § 18 VersAusglG oder § 27 VersAusglG die isolierte Betrachtung eines Anrechts verbietet (Stein in MünchKomm/FamFG, 2. Aufl., § 228 FamFG Rz. 16). Da keine gleichartigen Anrechte ersichtlich sind, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse.

Gegen die vorgelegte Berechnung des Ausgleichswerts bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Auszugleichen ist gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts. Im Falle der internen Teilung sind die Versorgungsträger gem. § 13 VersAusglG berechtigt, die durch den Ausgleich entstehenden Teilungskosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen. Von dieser Möglichkeit hat die Zusatzversorgungskasse Gebrauch gemacht, Teilungskosten i.H.v. insgesamt 230,52 EUR von dem Ehezeitanteil abgezogen und damit im Ergebnis die Ehegatten gleichmäßig belastet. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Teilungskosten nicht zu beanstanden.

Soweit der von der Zusatzversorgungskasse vorgeschlagene Ausgleichswert nicht der numerischen Hälfte des von der Antragstellerin erworbenen Ehezeitanteils entspricht, ist hierin ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG (so im Ergebnis Bergner, NZFam 2014, 49, 53) oder gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 VersAusglG (so OLG Frankfurt FamRZ 2014, 755; Bergner, a.a.O.) nicht zu sehen (wie hier: OLG Celle FamRZ 2014, 305; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719 - juris Rz. 33 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 6.1.2015 - 12 UF ...

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