Leitsatz (amtlich)
1. Die Durchführung der externen Teilung "nach Maßgabe" einer Teilungsordnung des Quellversorgungsträgers stellt einen Eingriff in die Rechtsstellung des Zielversorgungsträgers dar, weil die Teilungsordnung Anordnungen über die Berechnung des konkreten Zahlbetrags enthalten kann.
2. Bei einer konventionellen Rentenversicherung kann bei gewöhnlicher Verfahrensdauer die Verzinsung des gesamten Ausgleichswerts mit dem Garantiezins angeordnet werden, auch wenn hierin an sich nicht zu verzinsende Überschussanteile und Bewertungsreserven enthalten sind.
Normenkette
FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG § 14
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 105 F 4029/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der D... R... B... vom 20.10.23 wir der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.09.2023, Az 105 F 4029/21, in Ziffer 2 Absatz 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ...Versicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5.268,56 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2021, begründet. Die ...Versicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,25 % Zinsen seit dem 01. 01. 2022 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen."
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I) Auf den am 13.01.2022 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht Nürnberg mit Endbeschluss vom 25.09.2023 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ...Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. ...) hat das Amtsgericht im Wege der externen Teilung angeordnet, dass zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5.268,56 EUR bei der D... R... B... nach Maßgabe der Teilungsanordnung für die Lebensversicherung Stand 01.01.2015, bezogen auf den 31.12.2021, begründet wird. Die ...Lebensversicherungs-AG wurde verpflichtet, diesen Betrag an die D... R... B... zu zahlen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.09.2023 Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 27.09.2023 zugestellten Endbeschluss wendet sich die D... R... B... mit ihrer am 20.10.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und moniert den Verweis des Amtsgerichts auf die Teilungsordnung der Quellversorgung. Sie bringt vor, dass nicht alle fondsbasierten Anrechte in der Bezugsgröße "Fondsanteile" geteilt werden könnten. Die Bezugnahme auf die Teilungsanordnung führe zur Unklarheit, ob und in welcher Höhe die Rentenversicherung Kapitalbeträge beim Versorgungsträger vollstrecken dürfe. Sie sei damit nicht bestimmt genug. Infolge der Tenorierung würden die Versorgungsträger häufig die Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des Versorgungsausgleichs berücksichtigen und einen geringeren als den vom Familiengericht festgestellten Kapitalbetrag einzahlen. Sie beriefen sich auf die in der Beschlussformel genannte Teilungsanordnung.
Die ...Lebensversicherungs-AG widersetzt sich der Beschwerde und führt aus, die vom Amtsgericht vorgenommene Tenorierung entspreche der üblichen Tenorierung im Falle einer externen Teilung. Die Gesellschaft zahle genau den Kapitalbetrag aus, der im Beschluss tenoriert sei. Die Aussage, dass Versorgungsträger geringere Kapitalbeträge auszahlten, sei zumindest in Bezug auf die eigene Versicherung falsch.
Auf Anforderung des Senats nach Aktualisierung ihrer Auskunft hat die... Lebensversicherung AG mitgeteilt, bei der ursprünglich erteilten Auskunft sei ein Fehler unterlaufen. Tatsächlich handele es sich bei dem fraglichen Vertrag nicht um eine fondsgebundene Rentenversicherung, sondern um eine rein konventionelle Lebensversicherung der privaten Altersvorsorge. In der Ehezeit habe die Antragsgegnerin ein Anrecht von 10.537,12 Euro, hiervon 160,03 EUR anteilige Bewertungsreserven, erlangt. Die externe Teilung werde weiter gewählt und ein Ausgleichswert von 5.268,56 Euro vorgeschlagen. Für die Versorgung gelte ein Zinssatz (Rechnungszins) von 1,25 %. Sie hat zudem mitgeteilt, dass der auf die Antragsgegnerin abgeschlossene Vertrag mit der Versicherungsnummer .... mit Wirkung zum 20.10.2023 im Wege der Abspaltung auf die ...Versicherung AG (Deutschland) übergegangen sei
Der Antragsteller hatte bereits mit Schreiben vom 02.05.2023 gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt, dass für das extern zu erteilende Anrecht der Antragsgegnerin bei der ...Lebensversicherung AG die D... R... als Zielversorgungsträger gewählt wird.
Die Beteiligten haben gegen die Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, keine Einwände erhoben, bzw. hat die D... R... sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II) Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der D... R... B... ist begründet. Der Tenor des Endbeschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom...