Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung. Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gemäß § 116 StVollzG und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 30.12.2002; Aktenzeichen StVK 178/96 (14))

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.12.2003; Aktenzeichen 2 BvR 917/03)

 

Tenor

I. Dem Strafgefangenen … wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 30.12.2002 gewährt.

II. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen … gegen den Beschluß der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 30.12.2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

III. Der Beschwerdewert wird auf

1.500,– EUR

festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Dem Strafgefangenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 30.12.2002 zu gewähren, weil er ohne eigenes Verschulden die Rechtsmittelfrist versäumt hat.

Nach der Stellungnahme des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts … hat der Strafgefangene noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist am 07.02.2003 den Rechtspfleger zur Protokollierung des Rechtsmittels unter Hinweis auf den Fristablauf angefordert. Dieser konnte jedoch aus dienstlichen Gründen erst am 12.02.2003 in der Justizvollzugsanstalt … erscheinen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die demzufolge gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist aber als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den besonderen Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde entspricht.

Der Senat hat bereits in dem den Strafgefangenen … betreffenden Beschluß vom 15.10.2001 – Ws 1102/01 – ausgeführt, daß eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustande gekommene Rechtsbeschwerde nicht Gegenstand einer oberlandesgerichtlichen Überprüfung sein kann und diesbezüglich auf die Ausführungen im Beschluß vom 27.07.2001 – Ws 452/01 – verwiesen, der dem Strafgefangenen … nach seinem eigenen Vorbringen in der dortigen Beschwerdeschrift bekannt war. Auch wenn in der Schlußbemerkung in dem Rechtsbeschwerdeentwurf, der dem Rechtspfleger am 12.02.2003 übergeben worden ist, ausgeführt wurde, daß diese Antragsschrift nichts mit dem Strafgefangenen … zu tun habe, hat der Senat aufgrund des gesamten Aufbaues des Antrags mit Anlagenkonvolut und der konkreten Diktion davon auszugehen, daß hier wiederum der Strafgefangene … tätig geworden ist. Der Strafgefangene … hat in diesem Verfahren nicht nur eine Vielzahl von maschinenschriftlichen Textteilen als „Zeuge” abgezeichnet, sondern bereits in einem dem Rechtspfleger am 20.12.2000 übergebenen Rechtsbeschwerdeentwurf in diesem Verfahren hat sich der Beschwerdeführer in der Schlußbemerkung für das schlechte äußere Erscheinungsbild der Rechtsbeschwerde aufgrund von alter mechanischer Schreibmaschine mit Defekten und Zeitdruck wegen Arbeitsüberlastung des Kameradschaftshelfers nebst gebrochenem kleinen Finger entschuldigt. Nach Seite VII dieses Entwurfes handelt es sich bei dem Kameradschaftshelfer um den „Zeugen …”.

Wie bereits im Beschluß vom 15.10.2001 ausgeführt, ist die vom Strafgefangenen … entfaltete und auf Dauer angelegte Tätigkeit geeignet, Abhängigkeiten und Autoritätsstrukturen entstehen zu lassen, die in ihren Auswirkungen nicht nur den Vollzugszweck, sondern sogar die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gefährden können. Insoweit kann eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustande gekommene Rechtsbeschwerde nicht Gegenstand einer oberlandesgerichtlichen Überprüfung sein.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 121 Abs. 4 StVollzG; 473 Abs. 1 StPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 48 a; 13 GKG.

 

Unterschriften

Dr. von Schlieben Richter am Oberlandesgericht, Grillenberger Richter am Oberlandesgericht, Schermer Richter am Oberlandesgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622296

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