Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiger Umgangsausschluss für ein Jahr

 

Leitsatz (amtlich)

Umgangsausschluss für ein Jahr, weil der Vater das Kind dauerhaft in einem Loyalitätskonflikt bringt, den Lebensmittelpunkt bei der Mutter nicht hinnehmen kann, während er gleichzeitig Maßnahmen der Erziehungsberatung zwar formal zustimmt, diese aber nur zulassen will, wenn die von ihm vorgegebene Bedingungen akzeptiert werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1684, 1696

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 01.02.2007; Aktenzeichen 3 F 00916/06)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Erlangen vom 1.2.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Dauer des Ausschlusses des Umgangsrechts auf ein Jahr festgesetzt wird.

II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR (Hauptsache) bzw. 500 EUR (einstweilige Anordnung) festgesetzt.

 

Gründe

I. Antragstellerin und Antragsgegner sind die geschiedenen Eltern des Kindes ..., geboren ... Nach ihrer Trennung im Jahr 2001 hatte das Kind zunächst seinen Lebensmittelpunkt beim Antragsgegner, seit Mitte 2002 hat es ihn aufgrund entsprechender gerichtlicher Entscheidungen bei der Antragstellerin, der schließlich auch das alleinige Sorgerecht vollständig übertragen wurde. Im Juni 2006 stellte der Antragsgegner beim AG Erlangen mit dem Ziel eines Aufenthaltswechsels des Kindes zu ihm den Antrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Der Antrag wurde inzwischen zurückgewiesen, der Antragsgegner hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Bis Juli 2006 fand ein regelmäßiger Wochenend- und Ferienumgang des Kindes mit dem Antragsgegner statt. Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das AG Erlangen den Umgang des Antragsgegners mit ... mit Beschluss vom 28.7.2006 zunächst vollständig ausgeschlossen und dem Antragsgegner mit Beschluss vom 21.8.2006 einen wöchentlichen begleiteten Umgang für die Dauer von jeweils zwei Stunden eingeräumt. Auf die entsprechenden Entscheidungen und ihre Begründung wird Bezug genommen (Bl. 5-11 EA). Der Antragsgegner nahm den begleiteten Umgang nicht wahr, so dass es zwischen Vater und Kind seit Juli 2006 nur zu wenigen Kontakten auf dem Schulweg, bei Schulveranstaltungen und im Rahmen der Erstellung des vom AG Erlangen in Auftrag gegebenen kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens kam, auf das ebenfalls verwiesen wird (vgl. Sonderheft).

Mit Beschluss vom 1.2.2007 (Bl. 166 ff. HA) hat das AG Erlangen den Umgang des Antragsgegners mit ... ausgeschlossen. Es hat dies damit begründet, dass das Wohl von ... bei unbegleitetem Umgang mit seinem Vater gefährdet sei und der Antragsgegner die möglichen Formen der Begleitung ablehne.

Dagegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er bringt vor, dass eine Aufrechterhaltung des Umgangs für ... unbedingt erforderlich sei und dass er mit den notwendigen begleitenden Maßnahmen einverstanden sei.

Der Antragsgegner beantragt:

I. Der Beschluss des AG Erlangen vom 1.2.2007 - 3 F 00916/06 - wird aufgehoben.

II. Dem Antragsgegner wird ein Umgangsrecht mit seinem Sohn ... gestattet, welches in Umfang und Ausgestaltung dem Umfang vor Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens entspricht.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass sie nichts gegen einen unbelasteten Umgang des Kindes mit dem Antragsgegner habe. Dieser halte sich aber an keinerlei Regeln. Erst bei einem Telefonat mit dem Kind im April 2007 habe er wieder seine Aggressionen ausgelebt.

Das Jugendamt erklärt, dass es mit einem unbeschränkten regelmäßigen Umgang nicht einverstanden sei.

Der Senat hat die Eltern, das Kind sowie die Vertreter des Jugendamtes persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 12.7.2007 (Bl. 219 ff. HA) wird Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621e Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur geringfügigen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts nur insoweit zu korrigieren ist, als der Umgangsausschluss auf ein Jahr zu befristen ist. Eine solche Entscheidung ist erforderlich, da anderenfalls das Kindeswohl von ... gefährdet wäre (§§ 1696 Abs. 1, 1684 Abs. 4 BGB).

I. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 Abs. 1 FGG war nicht erforderlich. Alle Aspekte des Falles sind von den Verfahrensbeteiligten und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen diskutiert und bewertet worden. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch einen Verfahrenspfleger ist nicht zu erwarten. Es ist daher nicht angebracht, ..., der seit Jahren entsprechenden Belastungen ausgesetzt ist, mit einer weiteren ihn befragenden Person zu konfrontieren.

II. Der Antragsgegner verhindert durch sein Verhalten, zu dessen Änderung er nicht bereit oder in der Lage ist, dass ein Umgang ohne massive psychosomatische Auswirkungen für das Kind möglich ist. Der damals 10-jährige Junge ha...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?