Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 9 O 9588/08) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und schließlich weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Gründe
I. Der Kläger macht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Lieferung und Übereignung von 16 Flachbildschirmen der Firma geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiterverfolgt.
II. Die mit der Berufung gegen das Endurteil des LG Nümberg-Fürth vom 27.2.2009 erhobenen Einwendungen haben keinen Erfolg.
Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist lediglich folgendes zu ergänzen:
1. Zur Frage des Abschlusses eines Kaufvertrags;
a) Völlig zu Recht geht das LG davon aus, dass die Beklagte mit der Einstellung des Flachbiidscrurmes im Internet noch kein gem. § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben, sondern lediglich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat ("invitatio ad offerendurn"). Diese Rechtsauffassung wird auch für den Intemethandel vom BGH gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2005 - VIII 2R 79/04, NJW 2005, 976, Tz. 12 zitiert nach juris), auf dessen Entscheidung das LG ausdrücklich hingewiesen hat.
aa) Der Wille zu einer rechtlichen Bindung muss im Antrag nach § 145 BGB zum Ausdruck kommen. Hierdurch unterscheidet sich der Antrag von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ("invitatio ad offerendurn"). Ob das eine oder das andere vorliegt, ist Auslegungsfrage. Maßgebend ist nicht der innere Wille des Antragenden, sondern der objektive Erklärungswert seines Verhaltens. Aufforderungen zur Bestellung von Waren im Fernabsatz sind Im Zweifel als "invitatio ad offerendurn" aufzufassen (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 145 Rz. 2; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 312b Rz. 4). Hierfür spricht auch, dass sich der Unternehmer gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen, die von der Warenpräsentation in den Medien oder im Internet Kenntnis nehmen, in der Regel noch nicht endgültig binden will, weil sein Vorrat möglicherweise nicht ausreicht oder gegen einzelne Kunden Bedenken bestehen können (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 145 Rz. 2). in diesem Sinn hat auch die Beklagte ein für jedermann erkennbares Interesse, sich davor zu schützen, Verpflichtungen einzugehen, unter Umständen mehr Waren zu einem bestimmten zu Preis liefern, als sie aufgrund ihres Warenbestandes oder der ihr unter gleichbleibenden Konditionen zur Verfügung stehenden Beschaffungsmöglichkeiten liefern kann.
Soweit der Kläger dem entgegenhält, das System der Beklagten nehme bei ausverkauften Artikeln gar keine Bestellungen an, geht er im Grunde sefbst davon aus, dass das "Internetangebor der Beklagten lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots darstellt. Würde es sich hierbei nämlich um ein nach § 145 BGB bindendes Angebot handeln, wäre für den Vertragsschluss aHein die Annahmeerklärung des Kunden erforderlich und ausreichend. Demgegenüber käme dem Umstand, dass das System keine Bestellung mehr annimmt, keine rechttiche Bedeutung zu, mag auch die Übermittlung der Annahmeerklärung des Kunden in diesem Fall auf elektronischem Weg blockiert werden und unter Umständen nur auf dem normalen Postweg möglich sein. Mit deren Zugang würde der Vertrag zustande kommen, ohne dass sich die Beklagte auf die Mitteilung, keine Bestellungen mehr anzunehmen, berufen könnte. Dass diese Rechtsansicht zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen und die schutzwürdigen Interessen des Geschäftspartners außer Acht lassen würde, steht außer Zweifel.
Auf die Beweisangebote des Klägers zum Waren Wirtschaftssystem der Beklagten und die Nichtannahme einer Bestellung bei Nichtlieferbarkeit kommt es somit nicht an.
bb) Zudem hätte die Beklagte sonst keine Möglichkeit vor Vertragsschluss die Bonität ihrer Kunden zu prüfen. Der Internethändler hat aber ein schutzwürdiges Interesse, bereits vor einer vertraglichen Bindung das Risiko eines Forderungsausfalls infolge Zahlungsunfähigkeit des Kunden so gering wie möglich zu halten und zahlungsunwillige sowie querulatorische Kunden abzulehnen (s. a. Hoffmann, MMR 2003, 274, 275). Dass die Bonität des Klägers nach dessen Vortrag außer Zweifel steht, ist eine Frage des Einzelfalles. Sie kann damit bei der allgemeinen Beurteilung der rechtlichen Qualifikation der Präsentation von Waren durch die Beklagte im Internet nicht maßgeblich sein. Bei einem unpersönlich ablaufenden Massengeschäft wie dem Internethandel kann es im Rahmen der Berücksichtigung ...