Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, wann beim Internetversandhandel ein wirksamer Antrag auf Abschluss eines Vertrages vorliegt.

2. Es kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Käufer bei einem im Internetversandhandel abgeschlossenen Kaufvertrag den Verkäufer an einer offensichtlich falschen Preisangabe festhält.

3. Aus den während des Bestellvorgangs erkennbaren Umständen (kein Sonderangebot und 10-fach höherer Preis vergleichbarer Markenprodukte) und aus der Bestellung einer für den Normalverbrauch unüblichen Anzahl der angebotenen Ware (hier: 18 Plasma-Flachbildschirmfernsehgeräte) kann geschlossen werden, dass der Käufer die falsche Preisangabe unredlich ausnutzen wollte.

 

Normenkette

BGB §§ 145, 242

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 9 O 9588/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und schließlich weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.

 

Gründe

I. Der Kläger macht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Lieferung und Übereignung von 18 Flachbildschirmen der Firma geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiterverfolgt.

II. Die mit der Berufung gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.2.2009 erhobenen Einwendungen haben keinen Erfolg.

Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist lediglich folgendes zu ergänzen:

1. Zur Frage des Abschlusses eines Kaufvertrags:

a) Völlig zu Recht geht das LG davon aus, dass die Beklagte mit der Einstellung des Flachbildschirmes im Internet noch kein gem. § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben, sondern lediglich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat ("invitatio ad offerendum"). Diese Rechtsauffassung wird auch für den Intemethandel vom BGH gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976, Tz. 12 zitiert nach juris), auf dessen Entscheidung das LG ausdrücklich hingewiesen hat.

aa) Der Wille zu einer rechtlichen Bindung muss im Antrag nach § 145 BGB zum Ausdruck kommen. Hierdurch unterscheidet sich der Antrag von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ("invitatio ad offerendum"). Ob das eine oder das andere vorliegt, ist Auslegungsfrage. Maßgebend ist nicht der innere Wille des Antragenden, sondern der objektive Erklärungswert seines Verhaltens. Aufforderungen zur Bestellung von Waren im Fernabsatz sind im Zweifel als "invitatio ad offerendum" aufzufassen (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 145 Rz. 2; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 312b Rz. 4). Hierfür spricht auch, dass sich der Unternehmer gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen, die von der Waren Präsentation in den Medien oder im Internet Kenntnis nehmen, in der Regel noch nicht endgültig binden will, weil sein Vorrat möglicherweise nicht ausreicht oder gegen einzelne Kunden Bedenken bestehen können (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 145 Rz. 2). In diesem Sinn hat auch die Beklagte ein für jedermann erkennbares Interesse, sich davor zu schützen, Verpflichtungen einzugehen, unter Umständen mehr Waren zu einem bestimmten zu Preis liefern, als sie aufgrund ihres Warenbestandes oder der ihr unter gleichbleibenden Konditionen zur Verfügung stehenden Beschaffungsmöglichkeiten liefern kann.

Soweit der Kläger dem entgegenhält, das System der Beklagten nehme bei ausverkauften Artikeln gar keine Bestellungen an, geht er im Grunde selbst davon aus, dass das "Internetangebot" der Beklagten lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots darstellt. Würde es sich hierbei nämlich um ein nach § 145 BGB bindendes Angebot handeln, wäre für den Vertragsschluss allein die Annahmeerklärung des Kunden erforderlich und ausreichend. Demgegenüber käme dem Umstand, dass das System keine Bestellung mehr annimmt, keine rechtliche Bedeutung zu, mag auch die Übermittlung der Annahmeerklärung des Kunden in diesem Fall auf elektronischem Weg blockiert werden und unter Umständen nur auf dem normalen Postweg möglich sein. Mit deren Zugang würde der Vertrag zustande kommen, ohne dass sich die Beklagte auf die Mitteilung, keine Bestellungen mehr anzunehmen, berufen könnte. Dass diese Rechtsansicht zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen und die schutzwürdigen Interessen des Geschäftspartners außer Acht lassen würde, steht außer Zweifel.

Auf die Beweisangebote des Klägers zum Warenwirtschaftssystem der Beklagten und die Nichtannahme einer Bestellung bei Nichtlieferbarkeit kommt es somit nicht an.

bb) Zudem hätte die Beklagte sonst keine Möglichkeit, vor Vertragsschluss ...

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