Leitsatz (amtlich)
Die Bayerische Architektenversorgung ist nicht volldynamisch, da sie im Anwartschaftsteil hinter den Rentensteigerungen und Erhöhungen der Beamtenversorgung zurückbleibt.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § Abs. 3
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen 2 F 801/00) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Endurteil des AG - FamG - Weiden i.d.OPf. vom 18.12.2002 (Az. 2 F 801/00) in Ziff. 2 wie folgt abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 68,53 Euro bezogen auf den 30.9.2000 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung (Mitgliedsnr. …) werden auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 532,32 Euro bezogen auf den 30.9.2000 begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 15 %, die Antragsgegnerin zu 85 %.
III. Der Geschäftswert für die Folgesache Versorgungsausgleich wird auf 1.329,12 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Verbundurteil vom 18.12.2002 hat das FamG auf den am 12.10.2000 zugestellten Scheidungsantrag die am 30.8.1969 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 284 Euro monatlich verurteilt.
Die Antragsgegnerin hat gegen den Ausspruch zum Unterhalt und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berufung eingelegt. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2003 einen Vergleich zum Unterhalt abgeschlossen hatten, hat der Senat die Folgesache Versorgungsausgleich ausgesetzt.
Da inzwischen die 2. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vorliegt, kann mit Einverständnis der Beteiligten über den Versorgungsausgleich im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die Parteien haben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, erworben, und zwar der Antragsteller i.H.v. 533,27 DM monatlich (Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8.1.2001) und die Antragsgegnerin i.H.v. 265,19 DM monatlich (auch Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 22.11.2000).
Darüber hinaus hat der Antragsteller bei der Bayerischen Architektenversorgung gemäß Auskunft vom 27.11.2000 monatliche Anwartschaften i.H.v. 3.795,90 DM monatlich erworben.
Das FamG hat die Anwartschaft bei der Architektenversorgung unter Anwendung der Barwertverordnung vom 24.6.1977 umgerechnet und eine volldynamische Anwartschaft von 1.648,9 7 DM monatlich in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin. Sie ist der Auffassung, die Bayerische Architektenversorgung sei als volldynamisch zu qualifizieren; außerdem sei die bisherige Barwertverordnung nicht mehr anwendbar.
II. Auf das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern. Das FamG hat zwar zu Recht die Anwartschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung als nicht volldynamisch angesehen. Es ist jedoch nunmehr die 2. Barwertverordnung vom 26.5.2003 anzuwenden, die die alte, auf überholten biometrischen Daten beruhende Barwertverordnung ersetzt.
Die Bayerische Architektenversorgung ist nicht volldynamisch, da sie im Anwartschaftsteil hinter den Rentensteigerungen und Erhöhungen der Beamtenversorgung zurückbleibt. Dies ergibt sich aufgrund folgenden Vergleichs nach den Grundsätzen des Beschlusses des BGH vom 25.3.1992 (FamRZ 1992, 1051). Die Versorgungsausgleichstabelle zur Feststellung der Volldynamik von Versorgungen findet sich in FamRZ 2002, 225. Die Steigerungssätze im Anwartschaftsteil der Architektenversorgung ergeben sich aus der Auskunft vom 27.11.2000:
Vergleichsberechnung:
Bayer. ArchV. |
BeamtV |
ges. R. |
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1988 Erhöhung % |
3,50 |
2,30 |
3,00 |
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1989 Erhöhung % |
1,50 |
1,30 |
3,00 |
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1990 Erhöhung % |
1,70 |
1,60 |
3,10 |
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1991 Erhöhung % |
0,00 |
5,80 |
4,70 |
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1992 Erhöhung % |
2,00 |
5,30 |
2,88 |
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1993 Erhöhung % |
2,00 |
2,90 |
4,36 |
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1994 Erhöhung % |
2,00 |
1,90 |
3,39 |
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1995 Erhöhung % |
2,50 |
3,10 |
0,50 |
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1996 Erhöhung % |
1,50 |
0,00 |
0,95 |
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1997 Erhöhung % |
1,00 |
1,30 |
1,65 |
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1998 Erhöhung % |
1,00 |
1,50 |
0,44 |
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Gesamterhöhung % |
18,70 |
27,00 |
27,97 |
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linearer Durchschnitt nach BGH |
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FamRZ 92/1051 %: |
1,70 |
2,45 |
2,54 |
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Die vorstehende Tabelle zeigt einen linearen Durchschnitt der Erhöhungen von 1,70 % im Anwartschaftsteil der Bayerischen Architektenversorgung. Die Rentenversicherung ist im selben Zeitraum um durchschnittlich 2,54 % und die Beamtenversorgung um durchschnittlich 2,45 % jährlich gestiegen.
Die Bay...