Leitsatz (amtlich)
Zur Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn ein Ehegatte auch ungeklärte ausländische Versorgungsanrechte erworben hat, die voraussichtlich nicht zu einem Rentenbezug führen werden.
Normenkette
BGB §§ 1587a, 1587c
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 13.10.1998; Aktenzeichen 5 F 1019/95) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 13. Oktober 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Nürnberg zurückverwiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1.000,00 DM
festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien heirateten am 16. April 1988 in Tadschikistan und übersiedelten am 28. September 1994 nach Deutschland, wo ihre Ehe inzwischen rechtskräftig geschieden wurde.
Nach erteilten Auskünften im abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich erwarb die Antragstellerin, die als Spätaussiedlerin jetzt deutsche Staatsangehörige ist, in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 221,71 DM, was nahezu vollständig darauf beruht, daß nach dem Fremdrentengesetz auch ihre im Ausland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten als inländische Versicherungszeiten anerkannt werden.
Der Antragsgegner, der russischer Staatsangehöriger ist, gehört nicht zu dem durch das Fremdrentengesetz begünstigten Personenkreis, weshalb er in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,48 DM erwarb, die sich aus Versicherungszeiten ergeben, die er im Inland zurücklegte.
Die Höhe seiner ausländischen Versorgungsanrechte, die er völlig unzweifelhaft durch seine Erwerbstätigkeit in der früheren Sowjetunion und deren Nachfolgestaaten erwarb, ist nicht zu ermitteln, weil es an allen Grundlagen für eine Bewertung nach § 1587 a Abs. 5 BGB fehlt.
Entscheidungsgründe
II.
Wie der Versorgungsausgleich in solchen Fällen vorzunehmen ist, ist abgesehen von der Regelungsmöglichkeit nach § 1587 b Abs. 4 BGB, die hier schon daran scheitert, daß sie von keiner Partei beantragt wurde, gesetzlich nicht bestimmt.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich zumindest dann nicht durchgeführt werden kann, wenn feststeht, daß der Ehegatte mit den wertniedrigeren inländischen Rentenanwartschaften auch ausländische Versorgungsanrechte besitzt, deren Höhe nicht geklärt werden kann (OLG Köln FamRZ 1986, 689 und OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903); denn dann kann nicht ermittelt werden, wer ausgleichspflichtig und wie hoch die Ausgleichsforderung ist (§ 1587 a Abs. 1 BGB). Die Parteien sind dann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, weil ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich weder nach § 1587 b BGB noch nach § 1 VAHRG erfolgen kann (§ 2 VAHRG).
Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, an sich erfüllt. Die beteiligten Versorgungsträger haben jedoch darauf hingewiesen, daß mit der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten keine Sozialversicherungsabkommen bestehen und daß die vom Antragsgegner dort erworbenen Versorgungsansprüche daher weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in irgendeiner Weise realisierbar sind. Sie sind also tatsächlich wertlos und werden es aller Voraussicht nach auch bleiben; denn daß die Nachfolgestaaten der Sowjetunion gegenüber ausgewanderten Einwohnern verbindlich jemals Rentenverpflichtungen übernehmen werden, liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Sie sind deshalb überhaupt nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand sicher ist, daß der Antragsgegner aus diesen Anwartschaften keine Versorgungsleistungen erhalten wird. Der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, die auch von den beteiligten Versicherungsträgern befürwortet wird, steht deshalb nichts im Wege, weil ein Ausschluß nach § 1587 c BGB offenkundig nicht in Betracht kommt und der Antragsgegner sich allein wegen seiner undurchsetzbaren ausländischen Versorgungsanwartschaften nicht insgesamt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen lassen muß. Der Antragstellerin entstehen dadurch auch keine erkennbaren Nachteile; denn falls die ausländischen Versorgungsansprüche des Antragsgegners wider Erwarten irgendwann doch noch realisierbar werden sollten, hat sie nach nunmehrigem Recht die Möglichkeit, diesen Umstand im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG geltend zu machen und dort eine Neuberechnung zu verlangen.
III.
Zur sofortigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs ist das Verfahren noch nicht entscheidungsreif. Die für den Antragsgegner erteilte Rentenauskunft stammt vom 26. August 1996 und ist ohne Berücksichtigung von Änderungen erfolgt, die sich aus dem am 01. Januar 1997 in kraft getretenen Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgese...