Verfahrensgang

AG Schwandorf (Entscheidung vom 10.02.2010; Aktenzeichen 1 F 641/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und dessen Bevollmächtigten Axxx wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 10.2.2010 dahingehend abgeändert, dass Rechtsanwalt Axxx Axxx dem Antragsgegner als Bevollmächtigter ohne Einschränkungen beigeordnet wird.

 

Gründe

I.

In dem zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner anhängigen Umgangsverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf dem Antragsgegner mit Beschluss vom 10.2.2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Axxx Axxx als Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Mit einem am 19.2.2010 beim Amtsgericht Schwandorf eingegangenen Telefaxschreiben vom selben Tag hatte der Antragsgegner und der ihm beigeordnete Rechtsanwalt Axxx gegen den Beschluss vom 10.2.2010 insoweit Beschwerde eingelegt, als darin die Beiordnung des Rechtsanwaltes Axxx lediglich zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Anwalts erfolgt ist, und beantragt, dem Antragsgegner für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe unter uneingeschränkter Beiordnung von Rechtsanwalt Axxx Axxx zu bewilligen.

In der Begründung der Beschwerde ist u.a. ausgeführt, dass der Antragsgegner von seinem Wohnort in Txxx zum Amtsgericht in Schwandorf eine einfache Entfernung von ca. 156 km zurückzulegen habe. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens habe sich der Antragsgegner regelmäßig in Regensburg aufgehalten, weshalb er dort seinen Bevollmächtigten aufgesucht habe und dies mit keinen zusätzlichen Kosten für ihn verbunden gewesen sei. Für Rechtsanwalt Axxx betrage die einfache Entfernung zum Amtsgericht in Schwandorf ca. 46 km.

Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26.2.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beschluss ist u.a. damit begründet, dass die Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 78 Abs. 4 FamFG im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Wenn der Antragsgegner nunmehr seinen Wohnsitz in Txxx genommen habe, sei es ihm, selbst dann, wenn er sich regelmäßig in Regensburg aufhalte bzw. aufgehalten habe, zuzumuten, einen Anwalt im Bezirk des Amtsgerichts Schwandorf zu bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung eines Anwalts in Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof, Teublitz oder Schwandorf wäre dem Antragsgegner daher ohne weiteres zumutbar gewesen, zumal er zum Zeitpunkt der Zustellung (wohl des Antrages der Antragstellerin) seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Schwandorf gehabt habe.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i. V. mit § 127 Abs. 2, 569 ff. ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt. Da der Bevollmächtigte des Antragstellers offensichtlich sein Einverständnis mit einer Beschränkung seiner Bestellung nicht erklärt hat, sind dieser und auch der Antragsgegner auch beschwerdeberechtigt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rd-Nr. 19).

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die vorgenommene Beschränkung der Beiordnung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

Eine Beschränkung der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Rechtsanwaltes, wie sie vom Amtsgericht vorgenommen worden ist, ist daher nicht gerechtfertigt, wenn durch die Beiordnung des Rechtsanwaltes Axxx aus Regensburg keine höheren Kosten entstehen als durch die Beiordnung eines im Bezirk des Amtsgerichts Schwandorf zugelassenen Rechtsanwaltes (vgl. dazu etwa OLG München, FamRZ 2007, 489).

Es ist damit ein Kostenvergleich anzustellen zwischen den möglichen Kosten des nicht im Bezirk des Prozessgerichtes niedergelassenen Rechtsanwalts mit denen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts (vgl. dazu und zum Folgenden OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1615, und Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 121 RdNr. 13 b).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wegfall von § 126 Abs. 1, 2 BRAGO auch die Reisekosten des Rechtsanwalts zu vergüten sind, der zwar im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen ist, seine Kanzlei jedoch nicht an dem Ort hat, an dem sich das Gericht befindet (vgl. Vorbemerkung 7 II vor V V 7000 RVG).

Hinsichtlich der Höhe der - im vorliegenden Fall zur Wahrnehmung des anberaumten Termins vom 24.3.2010 voraussichtlich anfallenden - Reisekosten ist auf die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem Ort im Gerichtsbezirk abzustellen, der am weitesten vom Prozessgericht entfernt ist (vgl. auch dazu OLG Frankfurt und Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., jeweils a.a.O). Die Partei ist nämlich nicht verpflichtet, einen am Ort des Prozessgerichts selbst ansässigen Rechtsanwalt...

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