Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 18.10.2004; Aktenzeichen 3 O 8622/04) |
Tenor
I. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Endurteil der 3. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth vom 18.10.2004 wird einstimmig zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 7.3.2005 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Das Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 1.4.2005 hat der Senat geprüft; es stellt im Wesentlichen eine Wiederholung der Argumente aus der Berufungsbegründung dar, mit welchen sich der Senat bereits im Beschluss vom 7.3.2005 auseinander gesetzt hat, und veranlasst keine Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Der Antragsgegner kann mit seinem Einwand der rechtsmissbräuchlichen Vielfachverfolgung nicht gehört werden.
Zwar betrifft dieser Einwand eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Verfahrens und ist daher von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung erfordert jedoch einen substantiierten Vortrag des Antragsgegners, aus dem die Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin abgeleitet und auf ihr Vorliegen überprüft werden könnten. Ein solcher Vortrag liegt ungeachtet des Umstandes, dass bereits das LG die Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch verneint hat, wiederum auch nicht ansatzweise vor. Er bleibt daher unberücksichtigt.
Gleiches gilt für den Einwand, die Antragstellerin verhalte sich selbst nicht wettbewerbsgemäß. Fehl geht insoweit die Bezugnahme auf das vorgelegte Urteil des LG Krefeld vom 5.1.2005. Das dortige Verfahren betraf einen Antragsteller, der pornographische Inhalte im Internet gerade nicht nach einer ausnahmslosen Zugangskontrolle mittels eines sog. "X-Check" durch das Post-Ident-Verfahren anbot, sondern bei Altkunden eine andere Zugangskontrolle angewandt hatte. Zu dem von der Antragstellerin angewandten Altersverifikationssystem liegt, worauf bereits das Erstgericht hingewiesen hat, substantiierter Sachvortrag des Antragsgegners nicht vor.
Fehl geht auch die Behauptung des Antragsgegnervertreters, die vom Senat zur Zulässigkeit von Altersverifikationssystemen zitierte Rechtsprechung betreffe lediglich solche Systeme, die nur mit der Prüfung der Personalausweisnummer arbeiteten. Dies trifft nicht zu. So hat das KG in seinem Urteil vom 26.4.2004 - ohne sich mit den zusätzlichen verschiedenen technischen Möglichkeiten im Einzelnen zu befassen - ausgeführt, dass die auf der Überprüfung einer einzugebenden Personalausweisnummer basierende Alterskontrolle bei pornographischen Angeboten im Internet auch dann nicht den gesetzlichen Anforderungen der Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzuganges genüge, wenn über diese Basisfunktion hinaus ergänzende Sicherungsbarrieren implementiert eingesetzt werden würden. Der Senat teilt die grundsätzliche Erwägung, dass Altersverifikationssysteme, die auf anonymer Eingabe von Daten beruhen, keinesfalls den Anforderungen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV an die Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs gerecht werden können, und hält, wie auch die Kommission für Jugendmedienschutz als zuständige Medienaufsicht in ihrem Beschluss vom 18.6.2003, eine Volljährigkeitsprüfung für erforderlich, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss.
Die Berufung ist unbegründet und mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1394053 |
ZUM-RD 2005, 343 |
OLGR-Süd 2005, 477 |