Entscheidungsstichwort (Thema)

Außenhaftung des Kommanditisten - Rechtsweg bei (auch) zur Insolvenztabelle festgestellter Gewerbesteuerforderung

 

Leitsatz (amtlich)

Macht der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft die Außenhaftung des Kommanditisten geltend, kann der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch dann eröffnet sein, wenn (auch) eine Gewerbesteuerforderung zur Insolvenztabelle festgestellt ist.

 

Normenkette

FGO § 33; GVG §§ 13, 17a Abs. 4 S. 3; HGB Abs. 2; HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.02.2018; Aktenzeichen 12 O 1266/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.02.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.250,00 EUR festgesetzt.

4. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der F Fonds Nr. 17 "A GmbH & Co. C. KG" vom Beklagten als Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen, während die Kapitalanteile der Kommanditisten unter den Betrag der Einlage herabgemindert war. Der Kläger legte eine Insolvenztabelle (Anlage K 2) vor, aus der sich die Anmeldung einer Forderung "Gewerbesteuer 2013" des Finanzamtes H-Mitte ergibt.

Der Beklagte beantragte eine Vorabentscheidung nach § 17 a GVG über den Rechtsweg der Steuerforderung.

Mit Beschluss vom 05.02.2018 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs bejaht. Gegen diesen dem Beklagten am 12.02.2018 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 26.02.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Gegen einen Beschluss, der die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht oder verneint, ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde richtet sich nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung, hier nach den §§ 567 ff. ZPO (Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 17 a GVG Rn. 15). Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der Beklagte ist durch den Beschluss des Landgerichts auch beschwert, da die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtswegs das Recht der Partei auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 101 Abs. 1 und 2 GG verletzen kann.

III. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, da es sich um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit handelt, § 13 GVG. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 FGO ist hingegen nicht gegeben.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth im angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden. Ergänzend sei Folgendes auszuführen:

Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Sachvortrag des Klägers, da er über den Streitgegenstand bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1984 - IX ZR 45/83 -, juris Rn.9; Urteil vom 22.06.1984 - III ZR 109/76 -, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. November 2006 - 25 W 86/06 -, Rn. 7, juris Rn. 7).

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter, der Begründung seines Klageantrags folgend, für die Gesellschaft einen Anspruch nach § 171, § 172 Abs. 4 HGB geltend. Dabei handelt es sich nach dem klägerischen Vortrag um einen zivilrechtlichen Anspruch auf der Grundlage dieser Vorschriften. Zur Begründung führt der Kläger aus, der Beklagte habe Ausschüttungen erhalten, obwohl der Kapitalanteil des Beklagten unter den Betrag der Einlage herabgemindert war, woraus sich die Pflicht des Beklagten zur Wiederauffüllung des Kapitalkontos ergäbe. Ein solcher etwaiger Anspruch, der seine Grundlage in dem Verhältnis des Beklagten zur Gesellschaft hat, ist zivilrechtlicher Natur.

Dabei bezeichnet der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch als den Außenhaftungsanspruch nach § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB. Für diesen trifft es zu, dass der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter Ansprüche der Insolvenzgläubiger geltend macht mit der Folge, dass durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen gebracht werden (BGH, Urteil vom 09.10.2006 - II ZR 193/05 -, juris Rn. 9). Dennoch ändert der Umstand, dass in der klägerseits vorgelegten Tabelle nach § 175 InsO (Anlage K 2) eine Forderung des Finanzamts ausgewiesen ist, nichts an der Beurteilung, dass der Kläger einen zivilrechtlichen Anspruch geltend macht. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Gesellschafterhaftung immer nur für die Gläubiger realisiert, die gegen den betroffenen 13 W...

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