Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsanwalt im Revisionsverfahren
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 27.08.2004; Aktenzeichen 4 O 1393/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Regensburg vom 27.8.2004 dahin abgeändert, dass die Klagepartei an den Beklagten zu 2) weitere 20 Euro, insgesamt 2.943,98 Euro zu erstatten hat.
II. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.908,88 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Erstgericht hat sich im Wesentlichen zu Recht geweigert, Verkehrsanwaltskosten für das Revisionsverfahren als erstattungsfähig anzusehen.
Schon im zweiten Rechtszug kann eine Verkehrsgebühr nach § 52 BRAGO nur ausnahmsweise erstattet werden, da der Sachverhalt regelmäßig bereits weitgehend im ersten Rechtszug geklärt wird und darüber ein Urteil vorliegt (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rz. 13 - Verkehrsanwalt-Rechtsmittelverfahren, m.w.N.) Dies gilt erst recht für das Revisionsverfahren, in dem, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, neue Tatsachen nur ganz ausnahmsweise eine Rolle spielen und eine Sachaufklärung grundsätzlich nicht durchgeführt wird. Auch eine Informationsreise der Partei zu dem sie vor dem BGH vertretenden Rechtsanwalt ist aus diesen Gründen nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer trägt keine Umstände vor, aus denen sich ergeben könnte, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Information des Revisionsanwalts über die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits erforderlich war.
Dies entspricht seit jeher der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Nur wenn im Revisionsverfahren ausnahmsweise weiterer Sachvortrag erforderlich wird, z.B. aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts, die eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände notwendig macht, gilt etwas anderes (OLG Hamm AnwBl. 2003, 185; OLG Stuttgart Justiz 2000, 304; OLG Köln VersR 2001, 121; OLG Dresden v. 14.8.1998 - 13 W 1163/98, MDR 1998, 1372; OLG Oldenburg v. 10.11.1997 - 5 W 203/97, OLGReport Oldenburg 1998, 72; RheinschiffahrtsOG Karlsruhe v. 12.3.1996 - W 1/96 RhSch, MDR 1996, 750; OLG München v. 25.10.1991 - 11 W 2472/91, MDR 1992, 524; OLG Koblenz JurBüro 1991, 243; OLG Hamburg JurBüro 1989, 388; OLG Bamberg JurBüro 1986, 440; OLG Frankfurt JurBüro 1981, 1068; OLG Düsseldorf MDR 1979, 319; KG GRUR 1972, 671; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Anm. 4.2; zu dem Stichwort Verkehrsanwalt v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 52 Rz. 43, jeweils m.w.N.). Aus der vom Beklagten zu 2) zitierten Kommentarstelle ergibt sich nichts anderes. Denn auf die fiktiven Kosten einer Informationsreise kann es nur ankommen, wenn eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände nötig ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Bei kostenbewusstem Verhalten hätte der Kläger seine Revisionsanwälte schriftlich beauftragt und im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens weiterhin auf schriftlichem Wege oder fernmündlich den Kontakt zu ihnen aufrechterhalten. In diesem Falle wären lediglich Porto- oder Telefonkosten angefallen. Hierfür ist ein Pauschbetrag von 20 Euro in Ansatz zu bringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1267573 |
AnwBl 2005, 151 |
MDR 2005, 298 |
OLGR-MBN 2005, 58 |