Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf ein einzelnes Anrecht oder einen Teil der Anrechte beschränkte Teilanfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist zulässig, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung der sonstigen Anrechte zwingend erfordern.

 

Normenkette

FamFG § 64

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 12.08.2010; Aktenzeichen 112 F 15/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Absatz 2 der Nummer 2 des Tenors des Beschlusses des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 12.8.2010 (richtig wohl 9.9.2010), Az.: 112 F 15/10, wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 36.216,16 EUR, bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.775 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der am 25.12.1946 geborene Antragsteller und die am 18.5.1966 geborene Antragsgegnerin haben am 20.12.1991 vor dem Standesbeamten in ... die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die inzwischen volljährige ... sowie der am 22.1.1996 geborene ... Aufgrund des Scheidungsantrags des Antragstellers vom 6.1.2010, der der Antragsgegnerin am 20.2.2010 zugestellt worden ist, wurde die Ehe mit Endbeschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 12.8.2010 (richtig wohl 9.9.2010) geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 9.9.2010 rechtskräftig.

Während der Ehezeit haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller darüber hinaus ein Anrecht bei der ... Lebensversicherung AG.

Den Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei der ... Lebensversicherung AG hat das AG entsprechend der Auskunft der ... Lebensversicherung AG vom 23.4.2010 dahingehend geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten dieses Anrechts des Antragstellers zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.372,59 EUR übertragen wird.

Der Endbeschluss vom 12.8.2010 (richtig wohl 9.9.2010) ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 17.9.2010 zugestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 8.10.2010, der am gleichen Tag vorab als Telefax beim AG Nürnberg eingegangen ist, für den Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.10.2010, der am gleichen Tag vorab als Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet. Er rügt, dass der in der Auskunft der ... Lebensversicherung AG vom 23.4.2010 genannte Ausgleichswert von 46.373,59 EUR sich nicht nur auf den in der Ehezeit erworbenen Teil des Anrechts beziehe, sondern auf das insgesamt erworbene Anrecht.

Er beantragt, den Endbeschluss des AG Nürnberg, Abteilung für Familiensachen, Az. 112 F 15/10, vom 9.9.2010, hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 2. des Entscheidungstenors aufzuheben und das Verfahren zum Versorgungsausgleich zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das AG - Familiengericht - Nürnberg zurückzuverweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Entscheidung entspreche der Auskunft der ... Lebensversicherung AG vom 23.4.2010 und sei deshalb nicht zu beanstanden. Außerdem habe der Antragsteller in der ersten Instanz genügend Zeit gehabt, die Auskunft der ... Lebensversicherung AG zu überprüfen und Einwendungen vorzubringen.

Mit Schreiben vom 4. und 29.11.2010 sowie 23.12.2010 räumte die ... Lebensversicherung AG ein, erstinstanzlich versehentlich eine unzutreffende Auskunft erteilt zu haben, und korrigierte ihre Auskunft vom 23.4.2010 dahingehend, dass sich ein Ehezeitanteil (1.12.1991 bis 31.1.2010) von 72.682,32 EUR ergebe und somit nach Abzug der Teilungskosten von insgesamt 250 EUR ein Ausgleichswert von 36.216,16 EUR.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin erhielten Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Sie haben gegen die neue Auskunft der ... Lebensversicherung AG keine Einwendungen erhoben.

II.1. Da das vorliegende Verfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, ist sowohl das am 1.9.2009 in Kraft getretene neue Verfahrens- und Kostenrecht anzuwenden als auch das seit 1.9.2009 geltende neue materielle Recht zum Versorgungsausgleich (Art. 111 Abs. 1, Abs. 3 FamFG, § 48 Abs. 1 VersAusgIG).

2. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, da diese form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG) und der Antragsteller durch die Entscheidung des AG zum Ausgleich des Anrechts bei der ... Lebensversicherung AG auch beschwert ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdegegenstand den Beschwerdewert von 600 EUR übersteigt; denn § 61 FamF...

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