Leitsatz
Das OLG Nürnberg hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob eine Teilanfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich zulässig ist, die sich lediglich auf ein einzelnes Anrecht oder einen Teil des Anrechts beschränkt.
Sachverhalt
Die Ehe der Beteiligten war durch Beschluss des AG - Familiengericht - vom 12.8.2010 geschieden worden. Während der Ehezeit hatten beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller darüber hinaus ein Anrecht bei der Lebensversicherung AG.
Den Versorgungsausgleich bezüglich dieses Anrechts des Antragstellers hat das AG entsprechend der Auskunft der Lebensversicherung AG vom 23.4.2010 dahingehend geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten dieses Anrechts des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 46.372,59 EUR übertragen wurde.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde und rügte, dass der in der Auskunft der Lebensversicherung AG vom 23.4.2010 genannte Ausgleichswert von 46.373,59 EUR sich nicht nur auf den in der Ehezeit erworbenen Teil der Anrechte beziehe, sondern auf das insgesamt erworbene Anrecht.
Er beantragte, den Beschluss des AG Nürnberg hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 2. des Entscheidungstenors aufzuheben und das Verfahren zum Versorgungsausgleich zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Beschwerde und führte aus, der Antragsteller habe in der ersten Instanz genügend Zeit gehabt, die Auskunft der Lebensversicherung AG zu prüfen und Einwendungen vorzubringen.
Die Lebensversicherung räumte ein, erstinstanzlich versehentlich eine unzutreffende Auskunft erteilt zu haben und korrigierte ihre Auskunft.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte Erfolg.
Entscheidung
Ohne konkreten Antrag ergebe sich aus der Beschwerdebegründung, dass der Antragsteller sich gegen die Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich nur insoweit wende, als über das von ihm erworbene Anrecht bei der Lebensversicherung AG entschieden worden sei. Es liege somit auf ein dieses Anrecht beschränktes Teilrechtsmittel vor. Der angegriffene Teil der Versorgungsausgleichsentscheidung sei mit der nicht angegriffenen Entscheidung zum Ausgleich der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht untrennbar verbunden, die Teilanfechtung sei daher zulässig. In der Beschwerde sei deshalb nicht mehr über den Ausgleich der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden. Insoweit sei die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen und führe zum sofortigen Ausgleich (OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 11.8.2011, Az. 11 UF 778/10, und 23.9.2010, Az. 7 UF 852/10; Brandenburgisches OLG, Beschl. vom 7.6.2010, Az. 9 UF 28/10).
Das OLG habe in der Sache selbst zu entscheiden und die Sache nicht an das AG zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung komme nur dann in Betracht, wenn das Erstgericht in der Sache noch nicht entschieden habe oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide, zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig sei und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt habe. Mit Ausnahme des Antrags des Antragstellers seien die genannten Alternativen nicht erfüllt. Eine Bindung an den Antrag des Antragstellers bestehe nicht, so dass in der Sache selbst entschieden werden könne.
Das Rechtsmittel führe in der Sache zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, da sich nach der vorgelegten berichtigten Auskunft der Lebensversicherung AG ergeben habe, dass der Antragsteller während der Ehezeit lediglich ein Anrecht in niedrigerer Höhe als in erster Instanz mitgeteilt erworben habe.
Nach Abzug der nicht zu beanstandenden Teilungskosten ergebe sich ein Ausgleichswert von 36.216,16 EUR. In dieser Höhe sei im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht zu übertragen.
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2011, 7 UF 1473/10