Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, ZPO
Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Beschluss vom 22.02.2021; Aktenzeichen 8 U 3888/20) |
LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 18.11.2020; Aktenzeichen 21 O 61/19 Ver) |
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.362.414,23 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Fundstellen
Dokument-Index HI14418536 |
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